Gesetzliche Grundlage für die Befugnis und Pflicht des Verwalters zur Abwicklung von Versicherungsschäden ist seine Organstellung nach § 9b Abs. 1 WEG.
BGH, Urteil v. 16.9.2022, V ZR 69/21: Tritt in einer Wohnungseigentumsanlage aufgrund einer defekten Wasserleitung ein Schaden ein, ist ein von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in der verbundenen Gebäudeversicherung vereinbarter Selbstbehalt, durch den der Versicherer einen bestimmten Teil des ansonsten versicherten Interesses nicht zu ersetzen hat, wie die Versicherungsprämie nach dem gesetzlichen bzw. vereinbarten Verteilungsschlüssel zu verteilen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Leitungswasserschaden an dem Gemeinschaftseigentum oder – ausschließlich oder teilweise – an dem Sondereigentum entstanden ist.
Die Wohnungseigentümer können gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG eine von dem allgemeinen Umlageschlüssel abweichende Verteilung des Selbstbehalts beschließen.
OLG Dresden, Urteil v. 3.4.2018, 4 U 698/17: Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird.
Mit der Übernahme des Versicherungsvertrags durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen.
OLG Hamm, Urteil v. 25.9.2017, 6 U 191/15: Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Setzt ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen, liegt ein versicherter Sturmschaden vor. Nicht entscheidend ist, ob ein Baum infolge des sturmbedingten Wurzelabrisses während des Sturms umfällt oder einige Tage später, wenn in der Zwischenzeit kein weiteres Ereignis als Auslöser für das Umfallen des Baums dazwischentritt.
BGH, Urteil v. 16.9.2016, V ZR 29/16: Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich – mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum – um eine Versicherung auf fremde Rechnung. Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens am Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht. Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.
AG Hamburg-St.Georg, Urteil v. 21.4.2017, 920 C 139/15: Durch die unbeaufsichtigte Inbetriebnahme und das Unterlassen regelmäßiger Kontrollen der Waschmaschine verletzt der Mieter seine Pflicht aus dem Mietvertrag, die angemietete Wohnung schonend und pfleglich zu behandeln und alles zu unterlassen, was zu einem Schaden an der Mietsache führen kann. Benutzt der Mieter eine Wasch- oder Spülmaschine, hat er eine ständige optische und/oder akustische Überwachung sicherzustellen. Dem Mieter, der seine Waschmaschine das erste Mal nach Anschluss in Betrieb nimmt, obliegt eine besondere Sorgfaltspflicht in dem Sinn, dass eine Beaufsichtigung in kurzen Abständen erforderlich ist. Dies gilt umso mehr, als die Waschmaschine ohne Inanspruchnahme fachlicher Hilfe angeschlossen wurde. Regelmäßig muss der Vermieter seine Versicherung und nicht den Mieter in Anspruch nehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Mieter grob fahrlässig gehandelt hat. Die unbeaufsichtigte erstmalige Inbetriebnahme einer Waschmaschine ist grob fahrlässig.
OLG Bamberg, Urteil v. 28.1.2016, 1 U 146/15; BGH, Beschluss v. 24.1.2018, VII ZR 33/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen): Schon die Geltendmachung des Anspruchs nebst Begründung mit anschließendem Meinungsaustausch genügt, um die Verjährung durch Verhandlungen zu hemmen, es sei denn, der Schuldner lehnt sofort und erkennbar Verhandlungen ab. Nach Treu und Glauben kann sich der eine Teil nicht auf eine fehlende Vertretungsmacht beim Verhand...