Ass. jur. Alen Stanojevic
Zusammenfassung
Elektroautos und e-Bikes mitsamt ihren Akkus und Ladestationen sind eine vergleichsweise neue Entwicklung, so dass hier noch reichlich Unsicherheit besteht, welche Besonderheiten es dabei zu beachten gibt. Während e-Bikes schon seit einigen Jahren boomen, hat die Entwicklung bei Elektroautos erst jetzt richtig Fahrt aufgenommen. Ein Faktor, der dies begünstigt, ist die seit Dezember 2020 geltende Regelung in § 20 Abs. 2 WEG, wonach jeder Eigentümer den Einbau einer Vorrichtung zum Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge verlangen kann.
Für Hausverwalter stellt sich da die Frage, was bei Elektroautos und e-Bikes im Zusammenhang mit Versicherungen gilt und wer im Fall der Fälle für Schäden aufkommt. Die Unsicherheit über die Thematik wird noch verstärkt durch Meldungen in der Presse über große Schadensfälle im Zusammenhang mit Elektroautos. Auch der Umstand, dass die Städte Kulmbach und Leonberg in bestimmten städtischen Parkhäusern die Einfahrt von Elektroautos verboten haben, hat ein großes Presseecho ausgelöst und dazu geführt, dass Wohnungseigentümergemeinschaften und Hausverwalter sich fragen, was sie in ihren Garagen und Tiefgaragen beachten müssen.
1 Versicherungsschutz für einzelne Fahrzeuge und Ladestationen
In der Praxis bereiten Elektroautos, e-Bikes und ihre Ladestationen in versicherungstechnischer Hinsicht keine Probleme, wobei die Handhabung von Ladestationen aber für manchen Hausverwalter und manchen Wohnungseigentümer doch eine Überraschung bereit hält.
Da sich noch keine einheitlichen Bezeichnungen eingebürgert haben, sind zunächst einige wenige Begriffsbestimmungen hilfreich.
1.1 Fahrzeuge und Ladestationen: Begriffe
Elektroauto/E-Auto
Auto mit elektrischem Antrieb; es gibt sowohl reine Elektroautos, als auch solche mit einem hybriden Antrieb, welche neben einem (meist nur für kürzere Entfernungen nutzbaren) elektrischen Antrieb auch über einen klassischen Verbrennungsmotor verfügen.
Ladestation
Eine Vorrichtung zum Laden eines Elektroautos, oft in Form einer Wallbox.
Wallbox
Auch Wandladestation; Ladestation für Elektroautos, die an einer Wand befestigt wird und oft in Garagen zum Einsatz kommt.
e-Bikes
Die Bezeichnung "e-Bike" ist genau genommen ein Oberbegriff für zweispurige Fahrzeuge mit Elektroantrieb. Oft wird mit diesem Begriff aber auch nur die Unterart gemeint, nämlich die sog. Pedelecs – also Fahrräder, die einen Elektromotor besitzen, der aber nur unterstützend zum Treten des Fahrers wirkt. Pedelecs mit einer Tretunterstützung bis 25 km/h sind rechtlich Fahrrädern gleichgestellt. Im Folgenden wird der Begriff "e-Bike" als Oberbegriff für alle zweispurigen Fahrzeuge mit Elektroantrieb benutzt; sofern Regelungen nur für Pedelecs gelten, wird dieser Begriff benutzt.
S-Pedelecs
S-Pedelecs sind eine Sonderform von Pedelecs, die eine Tretunterstützung bis 45 km/h anbieten. Sie sind in Deutschland nicht den Fahrrädern gleichgestellt, so dass hierfür eine Versicherungspflicht besteht; auch ein Führerschein ist erforderlich. In Deutschland sind S-Pedelecs aus diesen Gründen weitaus seltener als Pedelecs bis 25 km/h.
1.2 Versicherungsschutz
1.2.1 E-Autos
E-Autos sind stets nur über die jeweilige Kfz-Versicherung versichert, genauer gesagt über die Kfz-Kaskoversicherung.
- In der Teilkasko sind Schäden (z. B. durch einen Brand oder durch Sturm, Hagel und Überschwemmung) versichert.
- In der Vollkasko ist das Fahrzeug gegen selbstverschuldete Unfälle versichert.
1.2.2 Ladestationen/Wallboxen
Für Wohnungseigentümergemeinschaften gilt: Baut ein Eigentümer (oder Mieter) eine Wallbox in das Gebäude ein, ist diese in dessen Hausratversicherung enthalten. Baut die WEG die Wallboxen gemeinschaftlich ein (oder sind sie bei neu errichteten Gebäuden von vornherein enthalten), so sind sie über die Gebäudeversicherung der WEG abgesichert.
Bei der Einordnung des richtigen Versicherungsschutzes ist also zu differenzieren, wer die Ladestation einbaut bzw. wem sie gehört. Dieses Ergebnis mag auf den ersten Blick etwas überraschend sein, ist aber in der Praxis sachgerecht:
- Da Ladestationen in ein Gebäude eingefügt werden, sind sie an sich zunächst einmal Gebäudebestandteil und als solcher in der Gebäudeversicherung enthalten. Bei einem Einfamilienhaus bleibt es auch bei diesem Ergebnis.
Bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft gibt es aber besondere Interessenlagen, bei denen dieses Ergebnis nicht sachgerecht wäre. Darum gilt hier der Grundsatz, dass nachträglich eingefügte Sondereinbauten eines einzelnen Wohnungseigentümers nach den Versicherungsbedingungen nicht dem Gebäude zugeordnet werden, sondern als Hausrat dieses Wohnungseigentümers gelten.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht mit Besonderheiten der einzelnen Eigentümer belastet werden soll. Je nachdem, was ein Eigentümer in das Gebäude einfügt, können beispielsweise besondere Sicherheitsvorschriften zum Tragen kommen oder es kann eine Werterhöhung stattfinden. Wenn der einzelne Wohnungseigentümer das innerhalb seines Sondereigentums macht, bekommt das die Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. die Verwaltung unter Umständen gar nicht mit und kann auch nicht darauf reagieren. Um hier im Schaden...