Der Mieter kann den Vermieter nach § 535 Abs. 1 BGB auf Wiederaufnahme der Versorgung mit Wasser und Energie in Anspruch nehmen. Wegen der Eilbedürftigkeit kann der Anspruch auch im Wege der einstweiligen Verfügung geltend gemacht werden. Nach § 535 BGB besteht die Verpflichtung des Vermieters allerdings nur während der Mietzeit.

Im Gesetz ist die Frage, ob der Vermieter die Versorgungsleistungen nach Ende der Mietzeit einstellen kann, nicht geregelt. In § 546a BGB ist lediglich bestimmt, dass der Vermieter für die Zeit nach Beendigung der Mietzeit bis zur Räumung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der bisherigen oder der ortsüblichen Miete verlangen kann. Der BGH sieht hierin einen vertraglichen Anspruch eigener Art, der an die Stelle des Mietzinsanspruchs tritt.[1]

 
Hinweis

Leistungspflicht nach Vertragsende

Hieraus folgt, dass der Vermieter seinerseits gewisse Leistungen erbringen muss. Hierzu zählt auch die Aufrechterhaltung der Versorgung mit Wasser und Wärme.

[1] BGHZ 68, S. 307 unter Ziff. II 1 b.

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