Grundsätzlich kann ein Rückstand von 6 monatlichen Hausgeldzahlungen eine Versorgungssperre begründen.[1] Voraussetzung ist allerdings, dass die Versorgungssperre gegenüber dem säumigen Wohnungseigentümer angedroht wird. Ein entsprechender Titel über die Hausgeldrückstände ist nicht erforderlich.

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