Die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Vertrags hat derjenige zu tragen, der aus dem Vertragsschluss Rechte für sich herleiten will. Diese Beweislastverteilung gilt auch für die tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Rechtzeitigkeit der Annahme ergibt. Dem anderen Vertragspartner obliegt allenfalls eine sekundäre Darlegungslast.

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