Zu den unwesentlichen Änderungen ist die Erteilung von Erlaubnissen[1] zu zählen. Weiter gehören hierzu: Vereinbarungen über eine Mietminderung für eine absehbare Zeit oder ähnliche Vereinbarungen, die sich nicht oder in nicht nennenswertem Umfang auf einen potenziellen Erwerber auswirken. Eine Änderung der Betriebskostenvorauszahlungen ist formfrei; anders ist es, wenn der Mieter aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung weitere als die bisher geschuldeten Betriebskosten übernehmen soll.

[1] Tierhaltungserlaubnis, Untermieterlaubnis nach § 553 Abs. 1 BGB, LG Kiel, WuM 1994 S. 610; LG Frankfurt, DWW 1992 S. 84; enger: Staudinger-Emmerich, § 566 BGB Rn. 37, Erlaubnis zur gewerblichen Mitbenutzung der Wohnung.

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