1 Leitsatz

Hat das Registergericht gem. § 66 Abs. 5 GmbH einen (Nachtrags-)Liquidator bestellt, aber von dessen Eintragung im Handelsregister abgesehen, genügt zum Nachweis seiner Vertretungsmacht gegenüber dem Grundbuchamt eine Ausfertigung des Beschlusses des Registergerichts nicht, wenn seit seinem Erlass bereits ein Jahr vergangen ist.

2 Normenkette

§ 10 WEG

3 Das Problem

Die X-GmbH ist die Eigentümerin von 5 Teileigentumsrechten. Dies wird übersehen. Die X-GmbH wird daher im Jahr 2006 im Handelsregister als vermögenslos gelöscht. Als 13 Jahre später auffällt, dass der X-GmbH die Teileigentumsrechte gehören, bestellt das AG am 6.12.2019 einen Z als Nachtragsliquidator für die X-GmbH, aber nur bezogen auf die 5 Teileigentumsrechte. Über die Bestellung gibt eine Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses Auskunft, nicht aber das Handelsregister. Am 10.12.2020 bewilligt Z als Nachtragsliquidator die Eintragung von 2 Gesamtgrundschulden über 50.000 EUR auf den Teileigentumsrechten. Fraglich ist, ob zum Nachweis seiner Vertretungsmacht die Ausfertigung reicht.

4 Die Entscheidung

Das KG Berlin verneint die Frage! Die Ausfertigung reiche nicht zum Nachweis. Ein gem. § 66 Abs. 5 GmbHG bestellter Liquidator könne nämlich aus einem wichtigen Grund abberufen werden. Diese Möglichkeit könne auch nicht ausgeschlossen werden, nachdem zwischen der Bestellung des Nachtragsliquidators und der Beurkundung der Bewilligung ein Jahr vergangen sei. Der AG-Beschluss sei daher nicht mit Bestellungsurkunden zu vergleichen, wie sie etwa Insolvenzverwalter oder Betreuer erhielten. Diese Ausweise zeichneten sich nämlich dadurch aus, dass sie nach Ende des Amts an das jeweilige Gericht zurückzugeben seien.

Hinweis

  1. Ist eine GmbH durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst worden, so findet später eine (weitere) Liquidation statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, dass Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Registergericht zu ernennen. Die Löschung im Register ist in diesen Fällen zu Unrecht erfolgt, sodass die Gesellschaft als juristische Person und Zuordnungsobjekt des – aufgefundenen – Vermögens fortbesteht. Hat eine Liquidation der Gesellschaft hingegen bereits stattgefunden oder geht es nicht um die Einziehung und Verteilung von Vermögen, sondern um andere Abwicklungsmaßnahmen, so sind auf Antrag Nachtragsliquidatoren in entsprechender Anwendung des § 273 Abs. 4 AktG zu bestellen.
  2. Im Fall ist der Nachtragsliquidator gem. § 66 Abs. 5 GmbHG bestellt worden. Das AG hat den Wirkungskreis auf die Vertretung und die Wahrnehmung der Rechte der X-GmbH hinsichtlich der 5 Teileigentumsrechte beschränkt. Im Fall des § 66 Abs. 5 GmbHG ist die gelöschte Gesellschaft als Liquidationsgesellschaft mit den bestellten Liquidatoren eigentlich von Amts wegen in das Handelsregister einzutragen. Die Wiedereintragung soll aber ausnahmsweise dann nicht erforderlich sein, wenn die zu erwartende Abwicklungstätigkeit gering ist. Die Liquidatoren sollen dann ihre Vertretungsbefugnis durch die Ausfertigung des Bestellungsbeschlusses des Registergerichts nachweisen können, auf dessen Wirksamkeit Dritte vertrauen dürften. Diese Ausfertigung ist wie eine Bestellungsurkunde zurückzugeben. Außerdem überwacht das AG die Tätigkeit der Liquidatoren.
  3. Ansprechpartner des Verwalters ist bis zur endgültigen Löschung der GmbH-Geschäftsführer. Wird Vermögen aufgefunden, wird die GmbH von einem Liquidator vertreten. Im Fall wäre das Z. Dieser wäre zur Versammlung zu laden, ihm wären der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung zuzustellen. Unklar ist, was zwischen 2006 und 2019 war. Eigentlich hätte die "Nichtvertretung" der X-GmbH für den Verwalter ein Anlass sein müssen, für eine Vertretung zu sorgen. Wie sollte er abrechnen?

5 Entscheidung

KG Berlin, Beschluss v. 11.5.2021, 1 W 29/21

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