Mit Erfolg! Es widerspreche nach überwiegender Ansicht einer ordnungsmäßigen Verwaltung, den Verwalter zu bestellen, ohne zugleich die vertraglich geschuldete Vergütung und die Dauer des Verwaltervertrags zu regeln. Es sei daher im Grundsatz erforderlich, dass die Wohnungseigentümer in derselben Versammlung, in der der Verwalter bestellt werde, auch die Eckpunkte des abzuschließenden Verwaltervertrags in wesentlichen Umrissen regelten. Hiervon könne nur unter besonderen Umständen übergangsweise abgewichen werden. Zu den Eckpunkten des Verwaltervertrags, die bei der Bestellung in wesentlichen Umrissen geregelt werden bzw. bekannt sein müssen, gehörten Laufzeit und Vergütung. Zwar beruhe die Rechtsprechung auf dem alten Recht. Im aktuellen Recht könne ein Verwalter jederzeit abberufen werden. Der Verwaltervertrag ende dann spätestens nach 6 Monaten. Im Fall gehe es aber um einen Altbeschluss.

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