Alexander C. Blankenstein
2.6.1 Anzeigepflicht nach GewO
Neben die Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Nr. 4 GewO tritt bei Aufnahme der Tätigkeit die Anzeige nach § 14 GewO. Auch sie hat auf einem amtlichen Formblatt zu erfolgen. Die Pflicht trifft den gewerbsmäßigen Verwalter bereits mit Anmietung eines Büros, bei Einstellung von Mitarbeitern und bei Schaltung von Zeitungsinseraten oder Veröffentlichungen im Internet. Ausschlaggebend ist also jede nach außen gerichtete Tätigkeit, die noch nicht zwangsläufig etwas mit einem konkreten Bestellungsverhältnis zu tun haben muss.
Die Anzeigepflicht erstreckt sich auch auf die Einrichtung einer Zweigstelle, Betriebsverlegung, den Wechsel oder die Ausdehnung des Geschäftsgegenstands, den Wechsel des Geschäftsführers. Auch die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit ist anzeigepflichtig.
Archivierung der Bescheinigung
Nach der Bestimmung des § 15 Abs. 1 GewO bescheinigt die zuständige Behörde den Empfang der Anzeige innerhalb von 3 Tagen nach Erhalt. Die Bescheinigung sollte sicher verwahrt werden, da ihr Beweisfunktion zukommt.
Die Verletzung der Anzeigepflicht kann gemäß § 146 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 GewO als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis 1.000 EUR geahndet werden.
2.6.2 Anzeigepflicht nach MaBV
Zusätzlich zur Anzeigepflicht des § 14 GewO ist die Anzeigepflicht des § 9 MaBV zu beachten. Hiernach ist der zuständigen Behörde die jeweils mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt bei juristischen Personen auch für die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertretung berufenen Personen. In der Anzeige sind Name, Geburtsname, sofern er vom Namen abweicht, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Geburtstag, Geburtsort und Anschrift der betreffenden Personen anzugeben. Dies dient dem Zweck, der zuständigen Behörde Kenntnis von Personalveränderungen im Gewerbebetrieb nach Erteilung der Erlaubnis zu verschaffen. Für die Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 34c GewO ist nämlich nicht nur auf die Person des Gewerbetreibenden selbst, sondern auch auf den Betriebs- oder Zweigstellenleiter sowie Geschäftsführer und Vorstände der juristischen Person abzuheben.
Die erstmalige Bestellung von Zweigstellenleitern, der Wechsel in der Betriebsleitung oder ein Wechsel in der Person des Vertreters bei juristischen Personen sind unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das kann formlos gegenüber der für die Erlaubniserteilung nach § 34c GewO zuständigen Behörde erfolgen. Sie kann verlangen, dass ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Gewerberegister vorgelegt werden muss.