Mit Erfolg! Bei der Neubestellung eines Verwalters sei es zwar regelmäßig geboten, Alternativangebote einzuholen (Hinweis u. a. auf BGH, Urteil v. 24.1.2020, V ZR 110/19). Bei der Wiederbestellung sei die Einholung von Alternativangeboten aber nur geboten, wenn sich seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters der Sachverhalt verändert habe (Hinweis auf BGH, Urteil v. 1.4.2011, V ZR 96/10). Im Fall handele es sich um keine Neubestellung. Für das Revisionsverfahren sei nämlich zu unterstellen, dass X ihr einzelkaufmännisches Unternehmen im August 2017 wirksam zur Neugründung der K-GmbH ausgegliedert hatte. Damit seien die Verwalterstellung und der Verwaltervertrag auf die K-GmbH übergegangen. Der mit der Ausgliederung verbundene Wechsel des Rechtsträgers stelle auch keine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes dar und mache daher für sich genommen die Einholung von Alternativangeboten nicht erforderlich.

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