Alexander C. Blankenstein
Kurzbeschreibung
Vielfach werden Sonderhonorare durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht (z. B. für Mahnungen oder eine Veräußerungszustimmung). Da die Gemeinschaft als Vertragspartnerin des Verwalters die Zahlung des Sonderhonorars schuldet, kann es in ihrem Interesse liegen, dass eine verursacherbezogene Abrechnung erfolgt. Mit dieser Vorlage kann eine entsprechende Änderung der Kostenverteilung beschlossen werden.
Hintergrund
Vielfach werden Sonderhonorare durch einzelne Wohnungseigentümer verursacht. Dies ist insbesondere der Fall bei
- vereinbarter Veräußerungszustimmung,
- der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren,
- erforderlicher gerichtlicher Geltendmachung von Hausgeldrückständen.
Schuldnerin der Verwaltervergütung ist aber die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Vertragspartnerin des Verwalters. Insoweit ist sie im Verhältnis zum Verwalter auch Schuldnerin sämtlicher im Vertrag vereinbarter Sonderhonorare.
Im Interesse der Wohnungseigentümer liegt es freilich, dass im Innenverhältnis derjenige bezahlt, der das jeweilige Sonderhonorar verursacht hat. Hierfür steht den Wohnungseigentümern § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG zur Verfügung.
Eine exklusive Kostenbelastung derjenigen Wohnungseigentümer, die das jeweilige Sonderhonorar verursacht haben, muss gesondert beschlossen werden. Eine entsprechende Bestimmung im Verwaltervertrag wäre unwirksam. Im Verwaltervertrag können keine Verpflichtungen zu Lasten einzelner Wohnungseigentümer geregelt werden. Sie wären als Verpflichtungen zu Lasten Dritter nichtig.
Beschlussmuster
TOP XX Verursacherbezogene Kostentragung einer Sondervergütung der Verwaltung (Änderung der Kostenverteilung)
Die Wohnungseigentümer beschließen, dass die im Verwaltervertrag vom ________ geregelten Zusatzhonorare für folgende Zusatzleistungen des Verwalters verursacherbezogen von dem Wohnungseigentümer zu tragen sind, der den Zusatzaufwand verursacht hat. Dies betrifft die nachfolgenden Sondervergütungsregelungen:
- § 5.10 Mahngebühren
- § 5.11 Klagepauschale
- § 5.12 Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren
- § 5.13 Verwalterzustimmung
Alternativ
Variante 1: Weiterberechnung an Verursacher
Diese Zusatzhonorare werden mit Erbringung der Zusatzleistung fällig. Der Verwalter ist berechtigt, diese Honorare dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach entsprechender Rechnungsstellung zu entnehmen. Die vorbezeichneten Sonderhonorare wird der Verwalter dann dem Verursacher weiterberechnen.
Alternativ
Variante 2: Belastung erfolgt in der Jahreseinzelabrechnung
Die Belastung mit den vorbezeichneten Sonderhonoraren erfolgt in der Jahreseinzelabrechnung bzw. im Rahmen der nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beschließenden Nachschüsse und Anpassungsbeiträge der betroffenen Sondereigentumseinheit.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
__________________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.