Die Zahlungsklage der K hat Erfolg! K habe gegen B einen Anspruch auf Rückzahlung von 12.659,19 EUR aus § 812 BGB. Bei dem eingezogenen Betrag in Höhe von 2.484,72 EUR als Aufwandsentschädigung für die Umsetzung der Anforderungen aus der DSGVO handele es sich um keine besondere Verwalterleistung im Sinne des Verwaltervertrags. Es handele sich bei der DSGVO um eine gesetzliche Vorgabe, die nicht von einer Behörde angeordnet worden sei. Diese Tätigkeit gehöre in den Bereich der Grundleistungen. Soweit B sich einen Betrag in Höhe von 4.658,85 EUR auf sein Geschäftskonto überwiesen habe, handele es sich hingegen um eine Zahlung für die Erstellung der Bescheinigungen nach § 35a EStG. Dies seien Bescheinigungen, die der einzelne Wohnungseigentümer für seine Steuererklärung benötige. Sie seien keine besondere Verwalterleistung. Es gebe im Übrigen auch keine Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

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