Problemüberblick

Eine Verwaltung kann mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer vereinbaren, dass sie neben einer Grundvergütung für "Grundleistungen" Sondervergütungen für "besondere Leistungen" erhalten soll. Hat sich der Tatbestand einer Sondervergütung verwirklicht, darf die Verwaltung diese selbst dem Konto der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entnehmen, wenn das so im Verwaltervertrag vereinbart ist. Für Aufwendungen gilt Entsprechendes.

Grundleistungen und Sonderleistungen

Was Grund- und was Sonderleistungen sind, muss sich klar und transparent aus dem Verwaltervertrag ergeben. Ob es im Fall so war, lässt sich den Feststellungen nicht entnehmen.

Was ist für die Verwaltungen besonders wichtig?

Die Verwaltung muss wissen, welche Sondervergütungen sie mit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wirksam vereinbart hat.

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