Verwalter K geht gegen die Bauträgerin B vor. B war Alleineigentümerin des Grundstücks G. Eine mit B konzernverbundene T und K schlossen im April 2015 einen Vertrag, nach welchem T dem K gegen Provisionszahlung von 150 EUR pro Wohneinheit zzgl. Mehrwertsteuer eine entgeltliche WEG-Verwaltertätigkeit vermitteln soll. Am selben Tag vereinbarten K und B, diese handelnd als Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, den Abschluss eines Verwaltervertrags in Bezug auf das Grundstück G. K zahlte daraufhin T eine Provision. Im Jahr 2017 lud K die Wohnungseigentümer zur ersten Versammlung. Einige Wohnungseigentümer wiesen die Ladung zurück. K sei nicht die Verwalterin. K klagt vor diesem Hintergrund gegen B. Sie sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltervertrags im April 2015 davon ausgegangen, dass bereits eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestehe, für die B als Vertreterin gehandelt habe. Da dies nicht stimme, hafte ihr B entsprechend § 179 BGB auf Schadensersatz.

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