Vereinzelt enthalten Teilungserklärungen bzw. Gemeinschaftsordnungen Bestimmungen über Verwalterhonorarhöchstsätze. Derartige Bestimmungen waren nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG unbeachtlich, da nichtig. Nach § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG a. F. durfte die Verwalterbestellung auch durch Vereinbarung nicht erschwert werden. Eine Festlegung von Honorarhöchstsätzen stellt jedoch eine solche Erschwerung dar, da es möglich ist, dass sich kein Verwalter findet, der zu dem festgesetzten Honorar tätig wird.

Auch Regelungen in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung über Sondervergütungen des Verwalters konnten unmittelbar gegen die Bestimmung des § 26 Abs. 1 Satz 5 WEG a. F. und somit mittelbar gegen die Bestimmung des § 20 Abs. 2 WEG a. F. verstoßen, weshalb diese als nichtig angesehen wurden.[1]

Letztlich wurden sämtliche Regelungen in einer Gemeinschaftsordnung, die die Bestellung eines Verwalters zu den üblichen Bedingungen mittelbar ausschließen oder erschweren, für unwirksam erachtet. Seit Inkrafttreten des WEMoG regelt § 26 Abs. 1 WEG schlicht, dass die Wohnungseigentümer "über die Bestellung und Abberufung des Verwalters beschließen". In Ergänzung hierzu regelt § 26 Abs. 5 WEG, dass Abweichungen u. a. von Absatz 1 unzulässig sind. Ob insoweit konkrete Vorgaben über bestimmte Vertragsbedingungen als eine "Abweichung" angesehen werden können, ist äußerst nebulös und wird von der Rechtsprechung zu klären sein. Nach diesseits vertretener Auffassung dürften die Grundsätze der Rechtsprechung aus der Zeit vor Inkrafttreten des WEMoG weitergelten.

Insoweit bleibt auch im Dunkeln, ob weiterhin anzunehmen ist, dass ein Beschluss über die Höhe des Honorars eines künftig zu bestellenden Verwalters nichtig wäre. Nach alter Rechtslage wurde insoweit eine derartige Begrenzung als unzulässige mittelbare Einengung der freien Auswahl des Verwalters gesehen.[2]

[1] LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 10.11.2010, 20 W 309/07, ZWE 2011, 361.
[2] LG Berlin, Urteil v. 8.5.2015, 55 S 123/14 WEG, ZWE 2016, 465.

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