Der Verwalter hat gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nur dann einen Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer zuzüglich zur vereinbarten Verwaltervergütung, wenn dies im Verwaltervertrag vereinbart ist. Ansonsten sind die im Verwaltervertrag enthaltenen Beträge als Bruttobeträge anzusehen, in denen die Umsatzsteuer bereits enthalten ist. Besondere Bedeutung hat dieser Grundsatz im Fall der Veränderung der Umsatzsteuersätze. Soweit nämlich keine Vereinbarung dahingehend besteht, dass es sich bei den im Verwaltervertrag angegebenen Honorarbeträgen um Nettobeträge handelt, werden diese nicht angepasst, da die entsprechende Umsatzsteuer ja gerade in dem Endbetrag enthalten ist. Grundsätzlich sollte auch die Angabe des konkret geltenden Umsatzsteuersatzes unterbleiben und vielmehr die Formulierung gewählt werden: "zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer" (derzeit 19 %).

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