Maßnahmen der Erhaltung, also der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums, sind grundsätzlich mit der Grundvergütung des Verwalters abgegolten und können eine zusätzliche Honorierung nicht rechtfertigen. Ist der Verwalter jedoch mit der Bauüberwachung[1] oder der Geltendmachung von Baumängeln beauftragt, rechtfertigt dies ein Sonderhonorar. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Honorarbemessung nach einem bestimmten Prozentsatz der Bausumme auch als ordnungsmäßiger Verwaltung widersprechend angesehen werden kann, wenn es sich um verhältnismäßig einfache oder schnell durchzuführende Arbeiten handelt und das Honorar sich somit nicht am zu erwartenden Zeitaufwand orientiert.

Grundsätzlich sollte im Vertrag vermieden werden, einen Sonderhonoraranspruch bei Überschreiten einer bestimmten Kostenhöhe von Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung zu begründen. Denn allein das Überschreiten der Kosten etwa in Höhe von 5.000 EUR begründet für sich noch keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der ein Sonderhonorar rechtfertigen würde.[2] Allerdings gilt Abweichendes wiederum dann, wenn dem Verwalter Maßnahmen der Baubetreuung und Bauüberwachung übertragen sind.

 

Musterklausel: Sondervergütung des Verwalters für Bauüberwachung

§ 16 Gesonderte Vergütung[3]

(1) Nicht mit der in § 15 vereinbarten Grundvergütung abgegolten und insofern gesondert zu zahlen, sind die Entgelte für die nachfolgend aufgeführten besonderen Verwaltungsleistungen:

10.

Erhaltungsmaßnahmen

Für die Betreuung von Erhaltungsmaßnahmen bezüglich des gemeinschaftlichen Eigentums, die ein Volumen von ______ EUR brutto überschreiten und Maßnahmen der Baubetreuung und Baubegleitung erfordern, die typischerweise von Architekten oder Ingenieuren erbracht werden, hat der Verwalter Anspruch auf eine Sondervergütung in Höhe von 2,5 % der auf die Maßnahme entfallenden Bruttokosten, wenn mit diesen Maßnahmen nicht ein Sonderfachmann betraut ist. Auch wenn entsprechend ein Sonderfachmann mit der Bauleitung und Baubetreuung beauftragt ist, hat der Verwalter für die erforderliche Teilnahme an Vergabegesprächen, Baustellenbesprechungen und sonstiger erforderlicher Beteiligung an der Bauüberwachung Anspruch auf ein Sonderhonorar in Höhe von ____ EUR pro Stunde inkl. USt.

[2] LG Dortmund, Urteil v. 14.6.2016, 1 S 455/15, ZWE 2017, 96.
[3] Vgl. Blankenstein, Verwaltervertrag für Wohnungseigentum, § 16 Gesonderte Vergütung.

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