Der Verwalter hat die Verwaltertätigkeit grundsätzlich "in Person" zu erbringen. Ist der Verwalter eine juristische Person, ist die besondere Vertrauensstellung an die Organisation und die Erfahrung der juristischen Person geknüpft. Selbstverständlich kann der Verwalter als Einzelunternehmer oder Geschäftsführer einer GmbH nicht sämtliche Tätigkeiten in persona erbringen. Lediglich innerhalb seines Unternehmens bzw. innerhalb seiner Firma kann er Aufgaben an seine Mitarbeiter delegieren. Möchte der Verwalter seine Tätigkeit oder auch Teile hiervon auf von Verwalterunternehmen unabhängige Dritte übertragen, so bedarf es eines entsprechenden Genehmigungsbeschlusses der Wohnungseigentümer.

Die Klausel "Der Verwalter kann Untervollmacht erteilen" wäre nach § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB nichtig, da sie eine in dieser umfassenden Form unzulässige Erteilung von Untervollmachten ermöglichen würde. Dies gilt auch für die Klausel: "Der Verwalter ist berechtigt, in Teilbereichen Untervollmacht an Sonderfachkräfte zu erteilen".[1]

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge