Vor der Bestellung eines neuen Verwalters sind Vergleichsangebote einzuholen. Im Regelfall müssen mindestens 3 Angebote eingeholt werden.[1] Ein Beschluss über die erstmalige Bestellung eines Verwalters entspricht jedenfalls nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn vor der Bestellung keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden sind. Die vorliegenden Konkurrenzangebote müssen mit der Einladung an sämtliche Eigentümer versendet werden. Dies gilt auch dann, wenn sich im Vorfeld der Verwalterbestellung die Mehrheit der Wohnungseigentümer auf den schließlich bestellten Verwalter geeinigt hatte.[2]

 

Hinweis erteilen

Wenn Verwalter zwecks Übernahme einer Eigentümergemeinschaft etwa seitens des noch amtierenden Verwalters, des Verwaltungsbeirats oder eines anderen Wohnungseigentümers kontaktiert werden, sollten sie stets bereits im vorvertraglichen Verhältnis bzw. vor ihrer Bestellung nachfragen, ob auch andere Verwalter zwecks Angebotsabgabe kontaktiert wurden. In dem Fall, dass dies nicht geschehen ist, sollte der Verwalter auf das Erfordernis von 3 Vergleichsangeboten hinweisen.

Ausnahmsweise nur ein Angebot

Zwar entspricht der Beschluss über die Bestellung eines Verwalters regelmäßig nur dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn vor der Bestellung mehrere Vergleichsangebote eingeholt worden sind. Aufgrund der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls kann ausnahmsweise aber auch die Vorlage nur eines Angebots ausreichend sein. Dies kommt insbesondere dann in Frage, wenn sich in einer bekanntermaßen zerstrittenen Wohnungseigentümergemeinschaft kein weiterer Verwalter zur Amtsübernahme bereit erklärt. Ebenfalls kann ein Angebot genügen, wenn sich in verwalterloser Gemeinschaft nur ein Eigentümer um ein Angebot kümmert und der Beschluss von einem anderen Wohnungseigentümer mit dem Argument angefochten wird, es lägen keine Alternativangebote vor. Ein solches Verhalten ist dann nämlich widersprüchlich.[3]

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