1.2.1 Überblick

Haben die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Verwaltungsbeiräte keinen Beiratsvertrag mit Vergütungsregelung geschlossen, hat jeder Verwaltungsbeirat als Beauftragter nach §§ 662, 670 BGB einen gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz.[1] Schuldner ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[2] Gläubiger ist der Verwaltungsbeirat.[3]

[2] AG Hamburg-Wandsbek, Beschluss v. 11.10.2007, 702 II 58/06, ZMR 2008 S. 335.
[3] Schmid, ZfIR 2009, S. 721, 725.

1.2.2 Höhe

Einem Verwaltungsbeirat sind solche Aufwendungen zu ersetzen, die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die er nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Beachtlich ist etwa, ob die Aufgaben des Verwaltungsbeirats gegenüber den gesetzlichen Aufgaben erweitert sind oder ob die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen ist.

Erforderlich können etwa die Kosten für den Besuch eines Seminars, für Bücher, für Kopien oder für Fahrten sein. Der Aufwendungsersatzanspruch ist aus dem Gemeinschaftsvermögen zu bestreiten und vom Verwalter zu bedienen.

 
Hinweis

Weisung

Ist sich der Verwalter unsicher, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch zu bedienen ist, kann er die Wohnungseigentümer um eine Weisung bitten.

1.2.3 Pauschale

Der Aufwendungsersatzanspruch kann durch eine Pauschale abgegolten werden.[1] Ein Beschluss kann aber nicht § 670 BGB ändern.[2] Kann ein Wohnungseigentümer daher nachweisen, höhere Aufwendungen gehabt zu haben, als sie die Pauschale nennt, sind ihm diese zu ersetzen. Dieser Anspruch kann nicht nach § 19 Abs. 1 WEG auf "null" beschlossen werden. Ferner können die Wohnungseigentümer natürlich auch nicht beschließen, überhaupt keinen Aufwendungsersatz zu gewähren.

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