Die Verwaltungsbeiräte haften gem. § 425 BGB für eigenes Verschulden. Sind innerhalb des Verwaltungsbeirats Aufgaben verteilt, trifft die "abgebenden" Verwaltungsbeiräte wenigstens eine Aufsichtspflicht. Sind mehrere Verwaltungsbeiräte für einen Schaden verantwortlich, haften sie gem. §§ 421, 425 Abs. 2 BGB als Gesamtschuldner.[1] Beruht ein Schaden auf unerlaubter Handlung, sind §§ 830 Abs. 1 und 840 Abs. 1 BGB anwendbar.[2]

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