2.7.1 Untereinander

Wohnungseigentümer haben gegenüber anderen Wohnungseigentümern für Pflichtwidrigkeiten der Verwaltungsbeiräte nicht einzustehen. Die Verwaltungsbeiräte sind im Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne des § 278 BGB weder Erfüllungs- noch Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 BGB.[1]

2.7.2 Gegenüber Dritten

Treten die Verwaltungsbeiräte gegenüber Dritten, z. B. dem Verwalter, im Pflichtenkreis der Wohnungseigentümer auf, kommt eine Haftung der Wohnungseigentümer nach §§ 278, 831 BGB in Betracht.

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