1 Leitsatz
Ein Verwaltungsbeirat, der für eine Fortbildung Aufwendungen ersetzt bekommen will, muss vor der Fortbildung die Verwaltung informieren und eine Entscheidung über die erforderlichen Aufwendungen herbeiführen.
2 Normenkette
§§ 662, 670 BGB
3 Das Problem
Der Verwaltungsbeirat K klagt gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Aufwendungsersatz aus §§ 662, 670 BGB. K hatte ein Kompaktseminar mit dem Titel "Hilfe, ich bin Verwaltungsbeirat" besucht. Dabei entstanden u. a. Reise- und Übernachtungskosten.
4 Die Entscheidung
Ohne Erfolg! Das AG meint, die Aufwendungen des K seien nicht erforderlich gewesen. Da der Auftraggeber über die Ausführung und somit auch über die dazu erforderlichen Aufwendungen zu entscheiden habe, sei seine Weisung der "primäre Maßstab für die Erforderlichkeit". K habe aber die Verwaltung nicht darüber informiert, dass er eine Fortbildung wahrnehmen und hierfür ein Hotel und eine Zugfahrt buchen werde. K hätte mithin vor der Fortbildung eine Entscheidung über die erforderlichen Aufwendungen herbeiführen müssen.
5 Hinweis
Problemüberblick
Im Fall macht ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für eine Fortbildung Aufwendungsersatz geltend. Fraglich ist, ob die Fortbildung "erforderlich" war.
Aufwendungsersatz
Üben die Verwaltungsbeiräte ihr Amt ehrenamtlich und ohne gesonderte Vergütung aus, können sie Ersatz ihrer Auslagen bzw. Aufwendungen verlangen, soweit diese im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit standen und sie diese den Umständen nach für erforderlich halten durften, § 670 BGB. Zudem müssen die Auslagen angemessen, dürfen also nicht überzogen sein.
Zu den Aufwendungen gehören nicht nur Telefon-, Porto, Kopier- und/oder Fahrtkosten, sondern – ab einer gewissen Größe der Wohnungseigentumsanlage – auch die Kosten für die Teilnahme an Fachseminaren und den Erwerb von Fachliteratur, wenn der Verwaltungsbeirat das zur Ausübung seiner Aufgaben für erforderlich hält (BayObLG, Beschluss v. 30.6.1983, 2 Z 76/82). Für die Frage der Erforderlichkeit ist u. a. beachtlich, ob die Aufgaben des Verwaltungsbeirats gegenüber den gesetzlichen Aufgaben erweitert sind und wie groß die Wohnungseigentümergemeinschaft ist (Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl., § 29 Rn. 84).
Für die Erforderlichkeit kommt es zwar auch auf die Sichtweite der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer an. Ein Verwaltungsbeirat muss aber nicht vor dem Erwerb eines Buchs oder dem Besuch einer Fortbildung bei der Verwaltung nachfragen. Hier irrt das AG. Eine Abstimmung ist aber dennoch ratsam. Denn eine Aufwendung, die der Verwaltungsbeirat für erforderlich hält, muss nicht objektiv erforderlich sein. Da ist es gut, sich mit der Verwaltung vorher abzustimmen. Diese dürfte nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG eine Entscheidungsbefugnis haben – und sollte großzügig sein. Denn es ist wichtig, gut geschulte und wissende Verwaltungsbeiräte neben sich zu wissen.
6 Entscheidung
AG München, Urteil v. 26.3.2022, 1294 C 20147/21