2.1 Überblick

Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, aber auch beschließen, einen Verwaltungsbeirat "einzurichten". Damit ist allerdings nur das "Amt" geschaffen. Notwendig ist noch die Bestellung der Mitglieder, mithin die Wahl von Amtsträgern und die Annahme der Wahl.

Bestellen die Wohnungseigentümer Mitglieder des bis dahin nicht bestehenden Verwaltungsbeirats, liegt in der Wahl zugleich auch die Einrichtung des Verwaltungsbeirats; eines gesonderten Einrichtungsbeschlusses bedarf es in diesem Fall nicht mehr[1].

2.2 Ein Verwaltungsbeirat

In einer Wohnungseigentumsanlage gibt es als Gremium immer nur einen Verwaltungsbeirat.[1] Auch in einer Mehrhausanlage ist es also nicht möglich, für z. B. jedes Gebäude einen Verwaltungsbeirat zu bestellen – was "Hausausschüsse" nicht ausschließt.[2]

 
Hinweis

Mehrhausanlage

In einer Mehrhausanlage kann es sich anbieten, durch Vereinbarung zu bestimmen, dass jedes Gebäude einen Verwaltungsbeirat bestimmen darf. Dazu ist anzuordnen, dass insoweit nur die Wohnungseigentümer, deren Sondereigentum in dem Gebäude liegt, bei der Bestimmung "ihres" Mitglieds ein Stimmrecht haben.

[1] Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 11 Rn. 9.
[2] Hogenschurz, MietRB 2014, S. 220.

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