Die Bestellung der Verwaltungsbeiräte und ein ggf. mit diesen abzuschließender Beiratsvertrag sind nach § 23 Abs. 2 WEG angemessen zu bezeichnen. Die Anforderungen sind niedrig. Etwa die Bezeichnung "Der Beirat wird neu gewählt" soll genügen[1]. Der Verwalter sollte indes eine Bezeichnung wählen, die klarer und transparenter ist.

 
Praxis-Beispiel

Tagesordnungspunkt für Bestellung des Verwaltungsbeirats

TOP XX Bestellung der Verwaltungsbeiräte und Abschluss eines Beiratsvertrags.

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