3.7.1 Bestellungsbeschluss

Über die Bestellung der Verwaltungsbeiräte beschließen die Wohnungseigentümer mit einfacher Mehrheit.[1] Dass ein Bewerber mehr Ja-Stimmen auf sich vereinigt, als die anderen Bewerber, genügt freilich nicht.[2] Notwendig ist, dass von den in einer Versammlung anwesenden Wohnungseigentümern mehr mit "Ja" als mit "Nein" für einen Bewerber stimmen.[3] Nach Ansicht von Drasdo[4] bedarf es sogar einer "absoluten Mehrheit": gemeint ist, dass ein Mehrheitsbeschluss nur festzustellen ist, wenn die Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer mit Ja gestimmt hat – also Enthaltungen als Nein-Stimmen zu werten sind.

 
Praxis-Beispiel

Einfache Mehrheit

Bei 10 Stimmen für Kandidat A, 9 Stimmen für Kandidat B, keiner Stimme für Kandidat C und 2 Enthaltungen ist Kandidat A gewählt, nicht jedoch bei 10 Stimmen für A, 6 Stimmen für B, 5 Stimmen für C und keiner Enthaltung.

Es sollte am besten über jeden Vorschlag getrennt abgestimmt werden. Günstig ist es, eine Bestellungszeit zu benennen, die wegen § 24 Abs. 3 WEG von der des Verwalters abweichen sollte.

 

Musterbeschluss: Bestellung eines Wohnungseigentümers zum Verwaltungsbeirat

TOP XX Bestellung von ________ zum Verwaltungsbeirat

Wohnungseigentümer ________ wird ab dem _____ bis zum _____ zum Verwaltungsbeirat bestellt. Seine Abberufung ist ohne Angabe von Gründen möglich.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschlussvorschlag, _________ (Inhalt des Beschlussvorschlags), wurde angenommen/abgelehnt.

[2] Armbrüster, ZWE 2001, S. 355, 358; Gerauer, ZMR 1995, S. 293.
[3] Elzer, ZMR 2014, S. 104, 105.
[4] Drasdo, Der Verwaltungsbeirat nach dem WEG, 4. Aufl. 2012, Rn. 40.

3.7.2 Blockwahl

Nach h. M. ist es zulässig, beim Bestellungsbeschluss mehrere Kandidaten für den Verwaltungsbeirat auf einer gemeinsamen Liste im Wege der Blockwahl zu bestellen.[1] Gegen eine Blockwahl sollen jedenfalls dann keine Bedenken bestehen, wenn kein anwesender Eigentümer "Einwände" gegen dieses Wahlverfahren erhebt.[2]

Kritisch hieran ist, dass Blockwahlen gegen die auch im Wohnungseigentumsrecht geltenden demokratischen Prinzipien verstoßen[3] und von der den §§ 23 ff. WEG zugrunde liegenden Einzelabstimmung als Leitmodell abweichen. Bei einer Blockwahl kann ferner die unterschiedliche Akzeptanz der einzelnen Kandidaten nicht zum Ausdruck kommen. Jedenfalls im Vereinsrecht wird aus diesem Grund eine Blockwahl überwiegend als unzulässig angesehen.[4]

3.7.3 Bestellungsvereinbarung

Die Wohnungseigentümer sind – anders als das bei dem Verwalter wegen § 26 Abs. 5 WEG möglich ist – berechtigt, die Verwaltungsbeiräte konkret oder abstrakt zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung bietet sich in der Regel allerdings nicht an und entspricht auch nicht praktischen Bedürfnissen.

3.7.4 Vorsitzender, Stellvertreter, Ersatzmitglieder

Die Wohnungseigentümer sollten nach oder bei der Bestellung zugleich – unter einem eigenen Tagesordnungspunkt – darüber beschließen, welcher Verwaltungsbeirat Vorsitzender und welcher Stellvertreter ist. Geschieht dies nicht, macht dies den Beschluss nicht ordnungswidrig.[1]

 

Musterbeschluss: Bestellung eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters

TOP XX Bestellung eines Vorsitzenden und eines Stellvertreters zum Verwaltungsbeirat

Der Verwaltungsbeirat ________ wird zum Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats, der Verwaltungsbeirat ________ zu seinem Stellvertreter ernannt.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschlussvorschlag, _________ (Inhalt des Beschlussvorschlags), wurde angenommen/abgelehnt.

Ferner sollte über Ersatzmitglieder[2] im Fall des Ausscheidens eines Wohnungseigentümers beschlossen werden.

 

Musterbeschluss: Bestellung von Ersatzmitgliedern

TOP XX Bestellung von Ersatzmitgliedern des Verwaltungsbeirats

Scheidet ein Verwaltungsbeirat aus, ist ________ als neuer Verwaltungsbeirat bestellt. Ist der ausscheidende Verwaltungsbeirat Vorsitzender des Verwaltungsbeirats oder dessen Stellvertreter, soll der Verwaltungsbeirat bestimmen, welche Funktion der neue Verwaltungsbeirat erhält. Auf der nächsten Eigentümerversammlung ist hierüber zu berichten. Die Wohnungseigentümer behalten sich vor, eine andere Bestimmung zu treffen.

Abstimmungsergebnis:

Ja-Stimmen: _____

Nein-Stimmen: _____

Enthaltungen: _____

Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:

__________________

Der Beschlussvorschlag, _________ (Inhalt des Beschlussvorschlags), wurde angenommen/abgelehnt.

[1] Lehmann-Richter/Wobst, ...

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