1 Leitsatz

Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet hat, steht seiner Wiederwahl nicht entgegen.

2 Normenkette

§ 29 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer bestimmen Wohnungseigentümer A zum Verwaltungsbeirat. Wohnungseigentümer K geht gegen diese Wahl vor. Er hält A für ungeeignet. Er erinnert daran, dass A Fehler der Jahresabrechnung nicht beanstandet hatte.

4 Die Entscheidung

Ohne Erfolg! Die Wahl des A entspreche einer ordnungsmäßigen Verwaltung. Der Umstand, dass ein Verwaltungsbeirat, jedenfalls ein – wie hier – unentgeltlicher, eine fehlerhafte Jahresabrechnung nicht beanstandet habe, stehe seiner Wiederwahl nicht entgegen. Dies ergebe sich schon aus der Haftungsbegrenzung des § 29 Abs. 3 WEG, nach welcher der Verwaltungsbeirat nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hafte. Dass die fehlende Beanstandung der Jahresabrechnung grob fahrlässig gewesen sei, sei nicht zu erkennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass es nur 7 Wohnungseigentümer gebe, von denen nur 4 in der Wohnungseigentumsanlage wohnten. K habe im Übrigen die Wahl in den Verwaltungsbeirat abgelehnt.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Frage, ob eine zur Wahl anstehende Person ungeeignet ist, weil sie bei der ihr obliegenden Kontrolle der Jahresabrechnung Fehler gemacht hat.

Eignung

Das AG meint, eine Person, die Fehler gemacht habe, sei als Verwaltungsbeirat dennoch nicht ungeeignet. Dem ist zuzustimmen, wenn sich der Fehler nicht wiederholt und es ein "kleiner" war. Das ist Tatfrage! Die Überlegungen, andere Wohnungseigentümer seien nicht bereit gewesen, das Amt des Verwaltungsbeirats zu übernehmen bzw. die Überlegung, dass eine Wohnungseigentumsanlage klein sei, tragen hingegen eher nicht. Beide Umstände machen eine ungeeignete Person nicht geeignet.

6 Entscheidung

AG Schwerin, Urteil v. 15.10.2021, 13 C 349/16 WEG

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