Dies sieht das LG anders! Ein Beschluss, mit dem den Verwaltungsbeiräten Entlastung erteilt werde, widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn gegen diese Ansprüche erkennbar in Betracht kämen und keine besonderen Gründe Anlass dazu gäben, auf die hiernach möglichen Ansprüche zu verzichten. Ausreichend sei insofern eine objektive Pflichtverletzung. Greifbare Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung seien im Fall aber nicht erkennbar. Gemäß § 29 Abs. 2 WEG hätten die Verwaltungsbeiräte den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Verwaltungsbeiräte hätten eine vorbereitende und beratende Funktion (z. B. Vorbereitung der Eigentümerversammlung, gemeinsame Erstellung der Tagesordnung, Mitarbeit bei der Auswertung von Angeboten, Vermittlung bzw. Streitschlichtung zwischen Wohnungseigentümern und Verwalter) und seien Vermittlungsstelle zwischen den Wohnungseigentümern und dem Verwalter. Zur Erteilung von Weisungen seien sie nicht berechtigt. Erteilten sie Weisungen, sei der Verwalter nicht verpflichtet, diese zu beachten, zu befolgen und zu erfüllen. Enthalte die Gemeinschaftsordnung keine abweichende Bestimmung, seien die Verwaltungsbeiräte auch nicht verpflichtet, den Verwalter zu überwachen. Nach diesem Maßstab hätten die Verwaltungsbeiräte keine Pflichten verletzt. K halte insoweit schon keinen konkreten Vortrag und lege keine Tatsachen dar.
Hinweis
Die Entscheidung fasst schön zusammen, welche Pflichten Verwaltungsbeiräte nicht haben. Sie sind vor allem keine Kontrolleure des Verwalters, erteilen diesem keine Weisungen und sind grundsätzlich "normale" Wohnungseigentümer und keine kleinen "Aufsichtsräte". Dies müssen die Verwaltungsbeiräte und auch der Verwalter wissen.
K hatte im Übrigen auch den Beschluss, mit dem die Verwaltungsbeiräte wiederbestellt worden waren, angegriffen. Auch dieses ohne Erfolg. Es heißt insoweit wie folgt: Beschluss über die Wiederbestellung eines Verwaltungsbeirats sei für ungültig zu erklären, wenn unter Berücksichtigung aller, nicht notwendig vom Verwaltungsbeirat verschuldeter Umstände nach Treu und Glauben eine weitere Zusammenarbeit mit ihm unzumutbar und das erforderliche Vertrauensverhältnis von Anfang an nicht gegeben sei. Dabei seien an das Vorliegen eines solchen Grunds im Regelfall strengere Anforderungen zu stellen als bei der Abberufung des Verwaltungsbeirats aus wichtigem Grund, da sich die Wohnungseigentümer gerade bei einer Wiederbestellung für den Verwaltungsbeirat entschieden hätten und in die Entscheidung der Wohnungseigentümer nur aus wichtigem Grund eingegriffen werden dürfe. Ein solcher wichtiger Grund sei im Fall nicht gegeben. Eine etwa mangelnde Neutralität der Verwaltungsbeiräte lasse sich nicht bereits deshalb feststellen, weil ein Verwaltungsbeirat für die Wohnungseigentümer zusätzlich in seinem Beruf als Architekt tätig sei und hierfür entsprechend vergütet werde. Eine Interessenkollision ergebe sich hieraus nicht von vornherein.