1.1 Überblick
Soweit die Verwaltungsbeiräte für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anstelle des Verwalters gemeinsam handeln, sind sie ein Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Umstritten ist, ob dies auch dort gilt, wo nicht alle Verwaltungsbeiräte handeln können. Nach hier vertretener Ansicht sind dann nur die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die das Gesetz an den entsprechenden Stellen nennt.
Haftung
Das Ergebnis ist für die Haftung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wichtig. Diese haftet z. B. für eine mangelnde Überprüfung des Verwalters, wenn die Verwaltungsbeiräte insofern Organ sind.
1.2 Einzelfälle
Die Verwaltungsbeiräte sind Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- bei der Unterstützung des Verwalters,
- bei der Überwachung des Verwalters,
- bei der Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht und
- in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt,
- wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
- wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
- in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt, weil er dazu nach § 9b Abs. 2 Fall 2 WEG ermächtigt wurde,
- wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
- wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
- in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.
1.3 Gläubigerin
Ist ein Verwaltungsbeirat Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, kann diese von ihm grundsätzlich eine Handlung verlangen. Bleibt der Verwaltungsbeirat untätig, schuldet er der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Schadensersatz. Seine Haftung ist nach § 29 Abs. 3 WEG ihr gegenüber auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
Haftung gegenüber den Wohnungseigentümern
Ob ein Verwaltungsbeirat daneben den Wohnungseigentümern Schadensersatz schuldet, ist danach zu beantworten, ob man der Amtsstellung (und einen gegebenenfalls geschlossenen Beiratsvertrag) Schutzwirkungen für die Wohnungseigentümer zuspricht.
1.4 Wissenszurechnung
Sind die Verwaltungsbeiräte als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anzusehen, muss diese sich das Wissen der Verwaltungsbeiräte entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen. Die Wohnungseigentümer müssen sich entgegen der bislang h. M. im Rahmen der gesetzlichen Rechte und Pflichten der Verwaltungsbeiräte hingegen eine Kenntnis/ein Kennenmüssen der Verwaltungsbeiräte nicht entsprechend §§ 278, 166 BGB zurechnen lassen. Werden den Verwaltungsbeiräten allerdings Pflichten der Wohnungseigentümer übertragen und werden die Wohnungseigentümer in diesem Pflichtenkreis vertreten, gilt nach §§ 164 ff. BGB anderes.