Die Verwaltungsbeiräte sind Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
- bei der Unterstützung des Verwalters,
- bei der Überwachung des Verwalters,
- bei der Prüfung von Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht und
- in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.
Der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt,
- wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
- wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
- in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.
Der Stellvertreter des Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats ist Organ für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer,
- wenn er die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt, weil er dazu nach § 9b Abs. 2 Fall 2 WEG ermächtigt wurde,
- wenn er zur Versammlung der Wohnungseigentümer lädt,
- wenn er die Niederschrift prüft und unterschreibt und
- in den von den Wohnungseigentümern bestimmten Fällen.
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