4.1 Überblick

Jeder Verwaltungsbeirat hat das Recht, zu den Sitzungen des Verwaltungsbeirats geladen zu werden. An den Sitzungen darf es teilnehmen, Anträge stellen, reden und über Beschlussanträge abstimmen. Haben die Wohnungseigentümer nichts bestimmt, besitzt jeder Verwaltungsbeirat das Recht, zum Vorsitzenden oder Stellvertreter des Vorsitzenden gewählt zu werden.

War ein Verwaltungsbeirat verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, besitzt er – wird keine Niederschrift geführt – gegen die anderen Verwaltungsbeiräte einen Anspruch, darüber informiert zu werden, welche Punkte auf welche Weise bei der Sitzung behandelt wurden. Bei der Anberaumung einer Sitzung des Verwaltungsbeirats ist auf die Belange der Verwaltungsbeiräte und ihre zeitlichen Möglichkeiten angemessen Rücksicht zu nehmen. Im Einzelfall kann ein Verwaltungsbeirat die Verlegung einer Sitzung verlangen, an der er nicht teilnehmen kann.

4.2 Stellvertretung eines Verwaltungsbeirats

Ein Verwaltungsbeirat kann sich nicht – haben die Wohnungseigentümer nichts anderes bestimmt – von einem Dritten für seine Funktionen vertreten lassen.[1]

[1] Bub, ZWE 2002, S. 7, 17.

4.3 Ersatzmitglieder

Ein Ersatzmitglied[1] hat, solange es durch Ausscheiden eines Verwaltungsbeirats nicht Vollmitglied ist, weder Rechte noch Pflichten und darf an den Sitzungen des Verwaltungsbeirats nicht teilnehmen.

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