Mit Erfolg! Sei ein Verwaltungsbeirat unentgeltlich tätig, so könne er nach § 670 BGB nur Ersatz der ihm tatsächlich entstandenen Aufwendungen verlangen. Eine Pauschalierung in angemessener Höhe sei zwar zulässig. Es dürfe aber kein freier Betrag ohne Zweckbindung gewährt werden. Der Beschluss sei ferner rechtswidrig, weil er allein die Anerkennung des (bisherigen) Engagements belohne.

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