Das Wohnungseigentumsgesetz äußert sich an unterschiedlichen Stellen zu den gesetzlichen Pflichten der Verwaltungsbeiräte. Manchmal sind alle Verwaltungsbeiräte angesprochen, manchmal mehrere, manchmal nur einer.

  • Nach § 9b Abs. 2 Fall 1 WEG vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter.
  • Nach § 24 Abs. 3 WEG kann der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter zur Versammlung laden, wenn ein Verwalter fehlt oder sich pflichtwidrig weigert.
  • Nach § 24 Abs. 6 Satz 2 WEG hat der Vorsitzende des Verwaltungsbeirats oder sein Vertreter die Niederschrift über eine Versammlung zu unterschreiben, falls ein Verwaltungsbeirat bestellt ist. Dies setzt eine Prüfung voraus.
  • Nach § 29 Abs. 2 Satz 1 WEG unterstützt und überwacht der Verwaltungsbeirat (= seine Mitglieder) den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben.
  • Nach § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG sollen der Wirtschaftsplan und die Jahresabrechnung vom Verwaltungsbeirat (= seinen Mitgliedern) geprüft und mit dessen Stellungnahme versehen werden, bevor die Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG (Vorschüsse) und § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG (Nachschüsse und Anpassung der Vorschüsse) gefasst werden.

Neben diesen gesetzlichen Pflichten können die Wohnungseigentümer den Verwaltungsbeiräten mit ihrem Einverständnis Pflichten durch eine Vereinbarung oder einen Beschluss auferlegen. In der Praxis geschieht dies zurzeit im Zusammenhang mit Verfügungen über das Gemeinschaftsvermögen, mit der Anstellung des Verwalters, in Bezug auf die Versammlung oder mit Erhaltungsmaßnahmen.

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