Kommt der Verwaltungsbeirat seinen Prüfungsaufgaben nicht nach, soll die Nichtprüfung unerheblich sein und keinen Anfechtungsgrund abgeben. Nur weil die Verwaltungsbeiräte den Wirtschaftsplan und/oder die Jahresabrechnung nicht geprüft haben, kann ein Beschluss nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG und/oder nach § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG also nicht für ungültig erklärt werden.[1] Es handelt sich sowohl bei § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG als auch bei der entsprechenden Bestimmung der Gemeinschaftsordnung um eine Sollvorschrift, deren Nichtbeachtung den Beschluss nicht notwendigerweise ungültig macht.[2]

[2] LG Baden-Baden, Beschluss v. 12.2.2009, 3 T 87/07, ZMR 2009 S. 473.

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