6.1 Auskünfte
Die Verwaltungsbeiräte sind Beauftragte, bei einem Beiratsvertrag als Geschäftsbesorger. Sie schulden daher nach § 666 BGB dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten. Auf Verlangen müssen sie Auskunft erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen.
Auftraggeber
Wer "Auftraggeber" im Sinne des § 666 BGB ist, ist unklar. In Betracht kommen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer.
Für den Verwalter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der gegen ihn auf Auskunft gerichtete Anspruch zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zusteht; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann ein Wohnungseigentümer allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.
Es ist naheliegend, wenn auch nicht zwingend, diese Grundsätze auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer zu den Verwaltungsbeiräten zu übertragen. Danach müssen die Verwaltungsbeiräte keine Auskünfte erteilen, sind aber auch nicht gehindert – und im Einzelfall gut beraten – dieses zu tun.
6.2 Rechenschaft
Die Verwaltungsbeiräte müssen auf Verlangen – notwendig ist ein Beschluss nach §§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG – gem. § 666 BGB Rechenschaft ablegen. Weder einem einzelnen Wohnungseigentümer noch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht gegen Verwaltungsbeiräte hingegen ein gerichtlich titulierbarer und dann mit Zwangsmitteln durchsetzbarer Anspruch auf Erstellung eines Prüfberichts i. S. v. § 29 Abs. 2 Satz 2 WEG zu.
6.3 Verwaltungsunterlagen
6.3.1 Einsichtsrechte
Der Verwaltungsbeirat kann über Unterlagen verfügen, z. B. Checklisten über die Abrechnung über den Wirtschaftsplan. Diese Unterlagen sind Verwaltungsunterlagen. Jeder Wohnungseigentümer hat daher das Recht, die Unterlagen einzusehen. Die Unterlagen des Verwaltungsbeirats können bei den Verwaltungsbeiräten oder beim Verwalter aufbewahrt werden. Werden sie vom Verwalter aufbewahrt, muss er eine Einsichtnahme gewähren.
6.3.2 Herausgabe
Erhält ein Verwaltungsbeirat eine Verwaltungsunterlage oder anderes Verwaltungsvermögen oder kommt er auf andere Weise in einen solchen Besitz, muss er diesen nach § 667 BGB im Original herausgeben. Die Verpflichtung besteht gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Eigentümerin. Gibt der Beirat an einen Wohnungseigentümer Unterlagen heraus, so hat er wie sonst der Verwalter einen Rückgabeanspruch gemäß § 604 BGB aus eigenem Recht.