Die Verwaltungsbeiräte sind Beauftragte, bei einem Beiratsvertrag als Geschäftsbesorger. Sie schulden daher nach § 666 BGB dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten.[1] Auf Verlangen müssen sie Auskunft erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft ablegen.

 
Hinweis

Auftraggeber

Wer "Auftraggeber" im Sinne des § 666 BGB ist, ist unklar. In Betracht kommen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und die Wohnungseigentümer.

Für den Verwalter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der gegen ihn auf Auskunft gerichtete Anspruch zur Jahresabrechnung und zum Wirtschaftsplan allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich als unteilbare Leistung zusteht; erst wenn sie davon trotz Verlangens eines einzelnen Eigentümers keinen Gebrauch machen, kann ein Wohnungseigentümer allein die Auskunft verlangen. Außerdem besteht ein Individualanspruch des einzelnen Wohnungseigentümers dann, wenn sich das Auskunftsverlangen auf Angelegenheiten bezieht, die ausschließlich ihn betreffen.[2]

Es ist naheliegend, wenn auch nicht zwingend, diese Grundsätze auf das Verhältnis der Wohnungseigentümer zu den Verwaltungsbeiräten zu übertragen.[3] Danach müssen die Verwaltungsbeiräte keine Auskünfte erteilen, sind aber auch nicht gehindert – und im Einzelfall gut beraten – dieses zu tun.

[1] BayObLG, Beschluss v. 3.5.1972, BReg. 2Z 7/72, ZMR 1972 S. 315.
[3] So z. B. BayObLG, Beschluss v. 3.5.1972, BReg. 2Z 7/72, ZMR 1972 S. 315.

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