1 Leitsatz

Ein Beschluss über ein Verbot der Hundehaltung, der neben einer Ausnahme für in der Anlage vorhandene Tiere vorsieht, dass im Einzelfall die Gemeinschaft durch Beschluss die Hundehaltung gestatten kann, entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung. Es ist nicht erforderlich, dass in dem Beschluss über das Hundehaltungsverbot bereits die Punkte angeführt werden, unter denen in Zukunft im Einzelfall die Hundehaltung genehmigt wird.

2 Normenkette

§ 19 Abs. 1 WEG

3 Das Problem

Die Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage mit 3 Wohnungseigentümern fassen folgenden Beschluss:

"Das Halten von Hunden ist nicht gestattet, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird. Sind für das Halten von Hunden alte Rechte vorhanden, so gelten diese nur so lange, wie das sich in der Gemeinschaft befindliche Tier noch lebt. Neuanschaffungen von Hunden unterliegen dem vorstehend geregelten Genehmigungsvorbehalt."

Gegen den Beschluss geht Wohnungseigentümerin K vor. Sie hält einen Hund und gibt an, sich ein Leben ohne Hunde nicht vorstellen zu können. Kontakt des Hundes zur Gemeinschaft bestehe nicht, sie trage ihn stets durch das Treppenhaus.

4 Die Entscheidung

Das LG meint, es gebe eine Beschlusskompetenz! Dies folge aus § 19 Abs. 2 Nr. 1 WEG. Im Bereich des Rechtes der Tierhaltung sei anerkannt, dass ein generelles Tierhaltungsverbot mangels Beschlusskompetenz nichtig sei, wenn es auch Tiere erfasse, von denen weder Geräusch- noch Geruchsbelästigungen in den Bereichen des gemeinschaftlichen Eigentums ausgingen und die Tiere den Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums nicht tangieren. Dies werde etwa für Zierfische, aber auch für Kanarienvögel und Kleinsttiere wie Schildkröten angenommen (Hinweis u. a. auf Lang-Lajendäcker in Elzer/SWK-WEG, 1. Auflage 2021, Tiere Rn. 5). Etwas Anderes gelte, wenn die Tierhaltung Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum habe. Der angegriffene Beschluss sei daher von der Beschlusskompetenz gedeckt. Er regele mit der Hundehaltung einen Bereich der Nutzung des Sondereigentums, der bei der insoweit gebotenen typisierenden Betrachtungsweise üblicherweise Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Eigentum habe. Der Bezug zum gemeinschaftlichen Eigentum liege darin, dass Hunde Geräusche machten, die auch im gemeinschaftlichen Eigentum wahrnehmbar seien. Zudem bestehe die Gefahr der Verdreckung. Letztlich könnten sich Wohnungseigentümer oder deren Angehörige und Besucher durch den Kontakt mit dem Tier gestört fühlen. Dabei komme es für die Beschlusskompetenz nicht darauf an, ob im Einzelfall von den konkret betroffenen Hunden derartige Auswirkungen ausgingen.

Der Beschluss entspreche auch einer ordnungsmäßigen Verwaltung. In Rechtsprechung und Literatur bestehe weitgehend Einigkeit darüber, dass ein Verbot des Haltens von Tieren, die nicht stören, unverhältnismäßig und ein entsprechender Beschluss anfechtbar sei. In dem Beschluss sei aber auch ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet worden, dass die Wohnungseigentümer durch einen Mehrheitsbeschluss im Einzelfall eine Hundehaltung erlauben. Zudem enthalte der Beschluss eine Übergangsregelung. Derartige Beschlüsse, die das Halten von Tieren, hier im Streitfall von Hunden, im Sondereigentum nicht generell verbieten würden, würden überwiegend als zulässig angesehen. Dass sich der Wohnungseigentümer die Hundehaltung durch einen Beschluss genehmigen lassen müsse, sei zumutbar. Ein Beschluss auf einer Versammlung sei die vom Gesetz vorgesehene Verfahrensweise zur Regelung der Intensität der Benutzung des gemeinschaftlichen Eigentums. Es sei auch nicht erforderlich, dass in dem Beschluss bereits die Kriterien angeführt werden, unter denen in Zukunft die Hundehaltung genehmigt werde.

5 Hinweis

Problemüberblick

Im Fall geht es um die Hundehaltung. Zu fragen ist, ob man diese durch einen Beschluss regeln kann.

Beschlusskompetenz

Die Beschlusskompetenz, über die Hunde- oder allgemein eine Tierhaltung zu entscheiden, folgt aus § 19 Abs. 1 WEG. Ein Beschluss ist danach möglich (eine Vereinbarung auch, diese beruht aber auf 10 Abs. 1 Satz 2 WEG).

Ordnungsmäßigkeit

Ein Tier kann verboten werden, wenn es durch die von ihm ausgehenden Geräusche, Gerüche oder durch sein Verhalten das gemeinschaftliche Eigentum oder das Sondereigentum stört. Die Wohnungseigentümer haben insoweit ein Ermessen.

Es sind aber eine Reihe von Fällen denkbar, in denen lediglich die Genehmigung der Hundehaltung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht. Neben Konstellationen, in denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen der Wohnungseigentümer oder Drittnutzer auf einen Hund angewiesen ist (z. B. Blindenhund), werden hier vor allem Fälle denkbar sein, in denen durch die konkrete Ausgestaltung der Hundehaltung im Einzelfall eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums weitgehend ausgeschlossen ist.

Dies dürfte beispielsweise dann der Fall sein, wenn es sich um einen Hund handelt, bei dem etwa aufgrund der Rasse, Haltung, Abrichtung etc. keine Lärmemissionen zu ...

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