Öffnungsklauseln können wirksam nur vereinbart werden. Um Wirkung gegenüber Rechtsnachfolgern von Wohnungseigentümern zu entfalten, bedürfen sie der Eintragung ins Grundbuch. Dies ist insbesondere bei nachträglich vereinbarten Öffnungsklauseln zu beachten.

Freilich wird die Rechtsprechung diejenigen Fälle klären müssen, in denen zwar die Öffnungsklausel selbst nicht im Grundbuch eingetragen ist, allerdings ein Beschluss auf ihrer Grundlage im Grundbuch eingetragen werden soll. Konkret stellt sich also die Frage, ob ein lediglich auf Grundlage einer schuldrechtlich vereinbarten Öffnungsklausel gefasster Beschluss durch seine Eintragung im Grundbuch dingliche Wirkung entfalten kann.

Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des WEMoG konnten auf Grundlage vereinbarter Öffnungsklauseln gefasste Beschlüsse keine Wirkung gegen Rechtsnachfolger entfalten, wenn die Öffnungsklausel nicht im Grundbuch eingetragen war. Im Fall eines Eigentümerwechsels wurden derartige Beschlüsse dann gegenüber allen Wohnungseigentümern wirkungslos. Allerdings bedurfte – entgegen jetzt geltender Rechtslage – der Beschluss, der auf Grundlage der Öffnungsklausel die Vereinbarung abänderte, gemäß § 10 Abs. 4 WEG a. F. nicht der Eintragung ins Grundbuch.

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