Zustande gekommen ist auch ein schriftlicher Beschluss erst mit seiner Verkündung. Auch für die Existenz eines Umlaufbeschlusses ist die Verkündung unabdingbare Voraussetzung. Mangels Verkündung würde es sich also auch bei einem unter den strengen Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG zustande gekommenen Beschlusses lediglich um einen bedeutungslosen "Nichtbeschluss" handeln, der keinerlei Rechtswirkung entfaltet. Sobald die letzte Zustimmung beim Verwalter eingegangen ist, kann die Verkündung entweder in Form eines Rundschreibens durch den Verwalter erfolgen oder aber durch Aushang z. B. am "Schwarzen Brett" im Treppenhaus der Wohnanlage.[1]
Möglich soll es auch sein, dass der Verwalter schriftliche Beschlüsse in seinen Geschäftsräumen verkündet, so er die Wohnungseigentümer hierauf hingewiesen hat.[2]
Freilich empfiehlt sich stets eine schriftliche Verkündung durch Rundschreiben an alle Wohnungseigentümer.
Musterschreiben: Ergebnismitteilung eines im Umlaufverfahren gefassten Beschlusses gem. § 23 Abs. 3 Satz 1 WEG (allstimmig)
Herr / Frau / Eheleute
[Name und Anschrift Wohnungseigentümer/in]
______________________
______________________
___________, den _______ |
WEG _______-Straße 20 in _______-Stadt
Hier: Beschlussfassung im Umlaufverfahren über den Einbau eines 2. Rettungsweges
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit teile ich Ihnen mit, dass fristgemäß sämtliche Zustimmungen der Wohnungseigentümer zu dem mit Schreiben vom _______ initiierten Umlaufbeschluss über die Errichtung eines 2. Rettungswegs in der Wohnung des Wohnungseigentümers W in schriftlicher Form eingegangen sind. Hiermit verkünde ich diesen Beschluss als allstimmig gefasst.
[Alternative (Umlaufbeschluss nicht zustande gekommen): hiermit teile ich Ihnen mit, dass mir bis zum Fristablauf am gestrigen Tage nicht sämtliche Zustimmungen der Wohnungseigentümer zu dem mit Schreiben vom _______ initiierten Umlaufbeschluss über die Errichtung eines 2. Rettungswegs in der Wohnung des Wohnungseigentümers W in schriftlicher Form vorliegen. Dementsprechend teile ich Ihnen hiermit mit, dass dieser Beschluss nicht zustande gekommen ist.]
Mit freundlichen Grüßen
Verwalter/in
Fehlerhafte Verkündung
Verkündet der Verwalter einen im schriftlichen Verfahren gefassten Beschluss als zustande gekommen, obwohl nicht die Unterschriften aller Wohnungseigentümer vorliegen, ist umstritten, ob gleichwohl ein dann zumindest anfechtbarer Beschluss zustande gekommen ist[3] oder ob ein Nichtbeschluss vorliegt, der keinerlei Rechtswirkung entfaltet.[4] Da der Verkündung stets konstitutive Wirkung zukommt, wird man wohl vom Zustandekommen eines Beschlusses ausgehen müssen.
Über schriftliche Beschlüsse ist zwar kein Protokoll i. S. d. § 24 Abs. 6 WEG zu fertigen, diese sind jedoch in die Beschluss-Sammlung aufzunehmen. Wie die Bestimmung des § 24 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WEG zum Ausdruck bringt, sind auch bei einem Umlaufbeschluss neben dessen Wortlaut zusätzlich Ort und Datum der Verkündung in der Beschluss-Sammlung auszuweisen.
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