Wohnungseigentümer K und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer B streiten, ob K ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen in Bezug auf die dort vorhandenen Stimmrechtsübertragungsvollmachten für die Versammlung vom 10.7.2021 zusteht. Das AG bejaht die Frage. Hiergegen richtet sich die Berufung, die sich im Wesentlichen darauf stützt, K seien Kopien der Stimmrechtsübertragungsvollmachten übersandt worden. In den Verwaltungsunterlagen gebe es keine Originale dieser Unterlagen mehr.

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