Kurzbeschreibung
Mit diesem Beschluss wird der neue Verwalter ermächtigt, den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Herausgebe der Verwaltungsunterlagen geltend zu machen.
Vorbemerkung
Häufig gestaltet es sich schwierig, den Herausgabeanspruch gegenüber dem alten Verwalter durchzusetzen. Ist es in diesem Zusammenhang und im Verzugsfall des ausgeschiedenen Verwalters erforderlich, den Rechtsweg zu beschreiten, so ist der übernehmende Verwalter jedoch nicht berechtigt, den Herausgabeanspruch in eigenem Namen geltend zu machen. Inhaberin des Anspruchs auf Herausgabe von Verwaltungsunterlagen ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.[1]
Beschluss
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TOP XX: Ermächtigung der neuen Verwaltung zur Anspruchsverfolgung hinsichtlich der Unterlagenherausgabe durch Vorverwaltung
Die zur Verwalterin der Eigentümergemeinschaft bestellte Firma ________ wird ermächtigt, namens der Wohnungseigentümergemeinschaft erforderlichenfalls die Übergabe der Verwaltungsunterlagen gegen die Vorverwalterin, Firma ________ , notfalls gerichtlich geltend zu machen. Die neubestellte Verwalterin ist insoweit zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen und gerichtlichen Geltendmachung des Herausgabeanspruchs ermächtigt. Die Finanzierung des Rechtsanwalts und eines ggf. erforderlich werdenden gerichtlichen Verfahrens erfolgt aus den laufenden Hausgeldern. Die Kostenverteilung erfolgt nach dem für die Verteilung der Verwaltungskosten geltenden Kostenverteilungsschlüssel nach Objekten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: _____
Nein-Stimmen: _____
Enthaltungen: _____
Der Versammlungsleiter verkündete folgendes Beschlussergebnis:
______________
Der Beschluss wurde angenommen/abgelehnt.
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