Die Wohnungseigentümer berufen B als Verwalter zum 31.12.2016 ab. Am 23.3.2017 übergibt B an den neuen Verwalter Unterlagen. Die Wohnungseigentümer sind der Ansicht, es fehlten welche. Sie beschließen daher, von B die Herausgabe der restlichen Unterlagen bis Ende des Jahres 2019 zu verlangen. Dieser Aufforderung kommt B, insbesondere in Bezug auf E-Mail-Schriftverkehr, nicht nach.

Jetzt erhebt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K gegen B eine Herausgabeklage, u. a. auf "sämtliche EDV-Daten". Sie ist der Ansicht, B sei noch im Besitz der geltend gemachten Unterlagen. B sei auch zur Herausgabe verpflichtet, da die Aufbewahrungsfrist mindestens 10 Jahre betrage. B meint, nicht zur Herausgabe verpflichtet zu sein. Zum einen sei der Antrag teilweise zu unbestimmt, da der Begriff "sämtliche EDV-Daten" nicht spezifizierbar sei. Gleiches gelte für den internen Schriftverkehr (E-Mail-Verkehr). Hinsichtlich des Herausgabeverlangens für die Wohnflächenberechnung, Kubikmeterangaben, Grundrisse und Grundbuchauszüge meint B, der Klage fehle ein Rechtsschutzbedürfnis, da die einzelnen Wohnungseigentümer diese Unterlagen hätten und K sich diese von den Wohnungseigentümern vorlegen lassen könne. In Bezug auf Herausgabe des Aufteilungsplans meint B, er wisse überhaupt nicht, was hiermit begehrt werde. Die Jahresabrechnungen der Jahre 2011 bis 2013 müsse er nicht herausgeben, da die Aufbewahrungsfrist von 6 Jahren abgelaufen sei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge