Bei vertraglich vereinbarten Verwendungsersatzansprüchen richtet sich die Fälligkeit nach den Vereinbarungen. Ist geregelt, dass der Vermieter den Ersatzanspruch unmittelbar nach dem Abschluss der Maßnahmen bezahlen soll, so tritt die Fälligkeit sofort ein.

 
Achtung

Zahlungspflichtiger

Bei einem Verkauf der Mietsache kann sich der Mieter nur an den Veräußerer, nicht an den Erwerber halten.

Soll der Ausgleich vereinbarungsgemäß erst bei Vertragsende erfolgen, so gehen die Ersatzansprüche auf einen Erwerber über. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzansprüche auf § 536a Abs. 2 BGB oder § 539 BGB beruhen, im Mietvertrag aber geregelt ist, dass die Ansprüche erst mit dem Ende des Mietverhältnisses geltend gemacht werden können.

Verjährungsbeginn

Die Verjährung beginnt mit dem tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses.

 
Wichtig

Übergabezeitpunkt ist entscheidend

Beachten Sie, dass es auf den Zeitpunkt ankommt, an dem Sie die Mietsache zurückerhalten.[1] Auf das rechtliche Ende kommt es nicht an.

Sie endet 6 Monate später. Die Regelung des § 548 BGB gilt nämlich auch für Verwendungsersatzansprüche, die auf vertraglicher Grundlage beruhen.[2] Der Anspruch muss gegen denjenigen geltend gemacht werden, der im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses Partei des Mietvertrags ist.[3] Unabhängig hiervon kann unter Umständen auch der ursprüngliche Vermieter nach § 566 Abs. 2 BGB in Anspruch genommen werden.[4]

[2] OLG Düsseldorf, ZMR 1988 S. 380.
[3] BGH, WuM 1988 S. 16.
[4] AG Braunschweig, WuM 1990 S. 341.

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