Wie ausgeführt, haben die Wohnungseigentümer keine Beschlusskompetenz mehr zur Regelung von Verzugssanktionen, die sich nicht bereits aus dem Gesetz und hier in erster Linie dem BGB ergeben. Befindet sich ein Wohnungseigentümer in Verzug mit der Zahlung von Hausgeld, bedarf es grundsätzlich auch keiner Mahnung vor Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage. Im Übrigen ist der Verwalter bereits nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG gesetzlich berechtigt und verpflichtet, alle Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung von untergeordneter Bedeutung zu treffen, die nicht mit erheblichen Verpflichtungen für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verbunden sind. Will der Verwalter also mahnen, steht ihm dies frei.

Es dürfte durchaus weiterhin ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen, dem Verwalter ein mäßiges Sonderhonorar für den Fall von Mahnungen zuzubilligen. Als letzte Warnung kann eine Mahnung nämlich ggf. geeignet sein, ein Hausgeldverfahren gegen einen Wohnungseigentümer zu vermeiden. Als Kostenposition ist es auch nach wie vor möglich, den Verursacher exklusiv auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG mit den Mahnkosten zu belasten.

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