Nachgehend
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 25.000,– Euro festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die im Lebensmitteleinzelhandel tätige Antragstellerin, die in Einwegverpackungen abgefüllte Getränke vertreibt, wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Einführung einer Pfanderhebungspflicht auf Einweggetränkeverpackungen für die Getränkebereiche Mineralwasser, Bier sowie Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure.
Nach den Erhebungen der Bundesregierung (Bekanntmachung vom 28. Januar 1999, BAnz Nr. 18, S. 1082; Bekanntmachung vom 4. April 2000, BAnz Nr. 66, S. 6009) wurde der in der Verpackungsverordnung für das Vergleichsjahr 1991 festgesetzte Mehrweganteil von Getränkeverpackungen für alle Getränke (außer Milch) im Jahre 1997 erstmals unterschritten mit der Folge, dass das in § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung festgelegte Verfahren – Nacherhebung der erheblichen Mehrweganteile für den auf die Bekanntmachung folgenden Zeitraum von 12 Monaten – ausgelöst wurde. Die Ergebnisse des Nacherhebungsverfahrens – Bekanntmachung der Nacherhebung der Bundesregierung bezüglich der Mehrweganteile von Getränkeverpackungen im Zeitraum Februar 1999 bis Januar 2000 bzw. im Zeitraum Mai 2000 bis April 2001 – sind vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter Anordnung der sofortigen Vollziehung im Bundesanzeiger vom 2. Juli 2002 (BAnz Nr. 119, S. 14689, 14690) veröffentlicht worden. Danach sind die Mehrweganteile in den Getränkebereichen Mineralwasser, Bier und Erfrischungsgetränke mit Kohlensäure weiter gesunken und liegen erneut unterhalb der für das Vergleichsjahr 1991 festgesetzten Mehrwegquote von 72 %. Für die genannten Getränkebereiche gilt damit gemäß § 9 Abs. 2 der Verpackungsverordnung die bisher auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 mögliche Befreiung von Pfandpflichten nach Ablauf von sechs Kalendermonaten ab Bekanntmachung als widerrufen. Nach dieser Übergangszeit sind Hersteller und Vertreiber von entsprechenden Einweggetränkeverpackungen zur Rücknahme, Erhebung eines Pfandes und zur Verwertung verpflichtet.
Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Bekanntmachung wird in der Veröffentlichung im Wesentlichen auf das sich ständig beschleunigende Vordringen von Einwegverpackungen in den Bereichen Mineralwasser, Bier und kohlensäurehaltige Erfrischungsgetränke verwiesen, das es im öffentlichen Interesse erforderlich mache, dem Mehrwegsicherungskonzept des geltenden Rechts kurzfristig Geltung zu verschaffen. Bei einem weiteren Hinauszögern der vom Verordnungsgeber vorgesehenen Pfandpflicht sei angesichts des anhaltenden Rückgangs der Mehrweganteile zu befürchten, dass die von der Verpackungsverordnung bezweckte Stabilisierung ökologisch vorteilhafter Getränkemehrwegsysteme faktisch nicht mehr erreicht werden könne und die Existenz der Mehrwegsysteme ernsthaft gefährdet sei. Die damit drohenden irreversiblen Folgen einer weiteren Verzögerung des Eintretens der Pfandpflicht seien ebenso wie das öffentliche Interesse, der mit dem Anstieg von Einweggetränkeverpackungen einhergehenden zunehmenden Landschaftsverschmutzung unverzüglich entgegenzuwirken, als gravierender einzustufen als die wirtschaftlichen Interessen der betroffenen Wirtschaftskreise. Die insoweit zu erwartenden wirtschaftlichen Auswirkungen durch den Aufbau von Rücknahme- und Pfanderstattungssystemen würden durch die Möglichkeit, die notwendigen Investitionen und Betriebskosten an den Verbraucher weiterzureichen, erheblich abgemildert und zu allenfalls geringfügigen Preissteigerungen führen.
Über die von der Antragstellerin gegen die Bekanntmachung der Nacherhebungsergebnisse erhobene Klage – VG 10 A 713.00 – ist noch nicht entschieden. Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin vorläufigen Rechtsschutz und führt zur Begründung im Wesentlichen an:
Das Zwangspfand verletze als eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung die in Art. 28 EGV gemeinschaftsrechtlich verbürgte Warenverkehrsfreiheit. Nach Art. 10 Abs. 2 EGV, der nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unmittelbare Wirkung im innerstaatlichen Bereich entfalte, hätten die Mitgliedsstaaten alle Maßnahmen, welche die Ziele des Vertrages gefährden könnten, zu unterlassen. Diese Ziele würden indes gefährdet, wenn ein Zwangspfand erhoben werde, welches den gemeinsamen Markt von der Fertigung der Getränkeverpackungen – solche mit datenlesbaren Pfandlabeln und solche ohne – in zwei Teile spalte und den freien Verkehr der für alle anderen Mitgliedsstaaten ohne Pfandlabel hergestellten Getränke in der gesamten Gemeinschaft unmöglich mache. Die gewonnene Binnenmarktfreiheit dürfe nicht durch eine nationale Zwangspfandpflicht aus den Angeln gehoben werden, solange nicht feststehe, dass eine solche Pfandpflicht...