Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.06.2002; Aktenzeichen 1 BvR 771/02)

BVerwG (Beschluss vom 11.03.2002; Aktenzeichen 7 B 18.02)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt Übereignung eines Ersatzgrundstücks für das Grundstück in Berlin-Karlshorst, ….

Der Kläger und seine Schwester waren in ungeteilter Erbengemeinschaft nach der am 30. März 1983 verstorbenen Margarete … Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks …. Dieses Grundstück wurde mit Inanspruchnahmebescheid vom 3. August 1983 in Volkseigentum überführt.

Den 1990 gestellten Antrag des Klägers und seiner Schwester auf Restitution des Grundstücks … lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Lichtenberg (AROV IV) mit Bescheid vom 5. Januar 1994 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger und seine Schwester seien zwar dem Grunde nach restitutionsberechtigt, die Bewohner des Grundstücks … hätten jedoch das Eigentum an den darauf befindlichen Gebäuden und ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück redlich erworben. Zugleich wurde die Entschädigungsberechtigung des Klägers und seiner Schwester hinsichtlich des Eigentumsverlustes an dem Grundstück … festgestellt. Ein Antrag des Klägers und seiner Schwester auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks wurde ebenfalls abgelehnt. Insoweit wurde zur Begründung ausgeführt, es stehe kein Ersatzgrundstück zur Verfügung.

Den mit Schreiben vom 28. Januar 1994 vom Kläger und seiner Schwester gegen den Bescheid vom 5. Januar 1994 erhobenen Widerspruch lehnte der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1994 ohne weitere Erörterung des Antrags auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks ab.

Gegen den Bescheid vom 5. Januar 1994 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Juli 1994 erhoben der Kläger und seine Schwester am 15. August 1994 Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, ihnen ein Ersatzgrundstück zu übereignen. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 3. April 1997 – VG 22 A 258.94 – ab. Mit Beschluss vom 6. Februar 1998 ließ das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu und verpflichtete den Beklagten mit Urteil vom 17. September 1998 unter gleichzeitiger teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 5. Januar 1994 und des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 3. April 1997

„über den Antrag auf Überlassung eines Ersatzgrundstücks unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.”

Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Klage ab.

Mit Schreiben vom 4. Juni 1999 teilte das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen nach Rücksprache mit der Senatsverwaltung für Finanzen dem Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Lichtenberg (AROV IV) mit, ein dem Grundstück des Klägers und seiner Schwester entsprechendes Ersatzgrundstück befinde sich nicht im Eigentum des Landes. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 246 f. des Verwaltungsvorgangs des Beklagten. Daraufhin lehnte das inzwischen zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Friedrichshain-Lichtenberg (AROV II) den Antrag des Klägers auf Übertragung eines Ersatzgrundstücks für das Grundstück … an ihn und seine Schwester mit Bescheid vom 22. Juli 1999 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, ein passendes Ersatzgrundstück stehe nicht zur Verfügung. Die Suche anhand der einschlägigen Kriterien (ca. 419 m², Bebauung mit einem Einfamilienhaus in Reihenbauweise, Baujahr ca. 1930/32, vier Zimmer, Bad, voll unterkellert) habe ergeben, dass insgesamt 11 von der Größe her vergleichbare Grundstücke zur Verfügung stehen würden. Davon seien neun Grundstücke bereits deswegen nicht zu berücksichtigen, weil sie in dem früheren Westteil Berlins gelegen seien. Die beiden anderen Grundstücke seien noch mit Restitutionsanträgen behaftet. Sie könnten daher nicht an den Kläger und seine Schwester übertragen werden.

Gegen den ihm am 26. Juli 1999 zugegangenen Bescheid erhob der Kläger am 26. August 1999 Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 1999, dem Kläger zugestellt am 23. September 1999, wies der Widerspruchsausschuß beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Prüfung der möglichen Ersatzgrundstücke hätte ergeben, dass ein passendes Grundstück nicht zur Verfügung stehe. Die Recherchekriterien des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Friedrichshain-Lichtenberg (AROV II) seien nicht zu beanstanden.

Am 21. Oktober 1999 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 22. Juli 1999 und vom 21. September 1999 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, die Amtsermit...

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