Entscheidungsstichwort (Thema)

Saarländisches Gesetz zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen verstößt nicht offensichtlich gegen Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das im Glücksspielstaatsvertrag verankerte staatliche Sportwettenmonopol und dessen Ausgestaltung im Saarland verstoßen bei summarischer Prüfung nicht gegen europäische Gemeinschaftsrecht oder nationales Verfassungsrecht.

2. Bei der Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an einer wirksamen Suchtprävention und Kriminalitätsbekämpfung das private Interesse an der Fortführung der unerlaubten Vermittlungstätigkeit, die keinen Vertrauensschutz genießt.

 

Normenkette

EGV Art. 45-46, 55; EUV Art. 3, 11; VwGO § 80; Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (GlüStV) § 1; GlüStV § 3 Abs. 1 S. 3, §§ 4, 9-10, 21

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 9 Abs. 2 des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland – GlüStV – (Amtsbl. 2007, S. 2441) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Untersagungsverfügung des Antragsgegners vom 11.08.2008, mit der dem Antragsteller die Ausübung der gewerblichen Tätigkeit “Vermittlung von Sportwetten” durch Betreiben eines Wettbüros untersagt wurde, ist unbegründet.

Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann die zuständige Behörde die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele, die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 GlüStV verboten sind, und die Werbung hierfür untersagen. Diese Vorschrift findet auf die Vermittlung von Sportwetten, die gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV als Glücksspiele anzusehen sind, Anwendung. Zwar besteht nach § 4 Abs. 1 GlüStV die Möglichkeit, öffentliche Glücksspiele mit einer Erlaubnis der zuständigen Behörde zu veranstalten oder zu vermitteln. Der Gesetzgeber hat aber in § 10 Abs. 5 GlüStV vorgeschrieben, dass anderen als den in § 10 Abs. 2 GlüStV genannten Veranstaltern nur die Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen erlaubt werden darf. Demzufolge besitzt der Antragsteller die nach § 4 Abs. 1 GlüStV erforderliche Erlaubnis für die die Annahme und das Vermitteln von Sportwetten nicht. Eine solche Erlaubnis kann ihm gemäß § 5 des Saarländischen Gesetzes zur Umsetzung des Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland vom 21.11.2007 – AG GlüStV-Saar – (Amtsblatt 2007, S. 2427) auch nicht erteilt werden, da die Veranstaltung von Sportwetten im Saarland allein der Saarland-Sporttoto GmbH gestattet ist. Privatpersonen kann eine Erlaubnis für die Veranstaltung oder Vermittlung von Sportwetten im Saarland dagegen nicht erteilt werden.

Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung kann aus der Sicht der Kammer nicht festgestellt werden, dass die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin offensichtlich rechtswidrig ist. Die entsprechenden verfassungs- und gemeinschaftsrechtlichen Fragen können zwar in dem vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden. Dies bleibt vielmehr dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Allerdings spricht aus der Sicht der Kammer einiges dafür, dass die Untersagungsverfügung weder gegen Verfassungsrecht verstößt noch mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar ist. Die ausgehend davon vorzunehmende Interessenabwägung geht zu Ungunsten des Antragstellers aus.

Die von dem Antragsteller geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Sportwettenmonopol greifen voraussichtlich nicht durch. Aus verfassungsrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine Probleme im Hinblick auf die Frage, ob der Glücksspielmarkt als Ganzes oder nur das Sportwettgeschehen zu betrachten ist. In seiner Grundsatzentscheidung vom 28.03.2006 – 1 BvR 1054/01 – (BVerfGE 115, 276) hat das Bundesverfassungsgericht für die Beurteilung der Zulässigkeit des Monopols ausschließlich auf den Bereich der Sportwetten abgestellt. Es hat, anknüpfend an die geltend gemachte Grundrechtsverletzung eines formal ausgeschlossenen Sportwettenanbieters, einen Rechtsverstoß konsequent nur im Hinblick auf die Berufsfreiheit dieses Anbieters überprüft. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfällt das Veranstaltung und Vermitteln von Sportwetten dem Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Berufsfreiheit. In diese darf nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung eingegriffen werden, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das Wettmonopol muss, um verhältnismäßig zu sein, konsequent am Ziel der Bekämpfung von Wettsucht und Wettleidenschaft ausgerichtet sein. Diesen Anforderungen genügt die gege...

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