Entscheidungsstichwort (Thema)

Beförderung. Richter. dienstliche Beurteilung. Konkurrentenabwehrklage

 

Leitsatz (amtlich)

Beurteilungsspielraum des Dienstherrn bei Beförderungsentscheidungen

 

Normenkette

GG Art. 33 Abs. 2; VwGO § 123 Abs. 1 S. 1, Abs. 3; ZPO § 920 Abs. 2; SRiG § 4 Abs. 1; SBG § 9 Abs. 1

 

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

 

Gründe

Das von dem Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis vorrangig verfolgte Begehren, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen durch Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Direktor des Arbeitsgerichts (Besoldungsgruppe R 2) in Neunkirchen zu befördern, bevor über seine Bewerbung rechtskräftig entschieden ist, bleibt ohne Erfolg.

Der Antragsteller hat nicht in hinreichender Weise gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, dass die von dem Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit dem Beigeladenen zu seinem Nachteil rechtsfehlerhaft ist. Vielmehr ist nach der im vorliegenden Eilverfahren wegen der Bedeutung der Sache für die Beteiligten bereits vertieften Prüfung mit hinreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Antragsteller gegenüber dem Beigeladenen keine eigenen Beförderungschancen hat. Dies wäre aber Voraussetzung für den Erlass der von dem Antragsteller begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Auszugehen ist zunächst davon, dass ein Richter ebenso wie ein Beamter grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat. Er kann lediglich beanspruchen, dass über seine Bewerbung um ein richterliches Beförderungsamt ohne Rechtsfehler entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Dazu zählt insbesondere, dass der Dienstherr nicht zu seinem Nachteil vom Grundsatz der Auswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 4 Abs. 1 SRiG, 9 Abs. 1 SBG in der bis zum 31.03.2009 geltenden Fassung; vgl. jetzt § 9 des ab 01.04.2009 gültigen Beamtenstatusgesetz – BeamtStG – BGBl. I 2008, 1010) abweicht. In Bezug auf die Einschätzung der Eignung eines Richters wie eines Beamten für ein Beförderungsamt steht dem Dienstherrn grundsätzlich ein weiter Beurteilungsspielraum zu, daher hat sich die gerichtliche Nachprüfung darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Dabei bleibt es der Entscheidung des Dienstherrn insbesondere auch überlassen, welche besonderen Eignungsvoraussetzungen der künftige Stelleninhaber mitbringen muss und welchen der zur Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zu rechnenden Gesichtspunkten er das größere Gewicht beimisst.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 16.08.2001 – 2 A 3/00 –, ZBR 2002, 207 und Beschluss vom 10.11.1993 – 2 ER 301/93 –, DVBl 1994, 118; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.08.1994 – 1 W 30/94 – m. w. N.

Hat der Dienstherr – wie hier in der Stellenausschreibung vom 17.07.2008 geschehen – die betreffende Beförderungsstelle in bestimmter Weise ausgeschrieben und mit einem Anforderungsprofil versehen, kommt diesem für das Auswahlverfahren besondere Bedeutung zu. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils einer Stelle legt der Dienstherr nämlich die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest. An ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber um die Beförderungsstelle bemessen, um eine optimale Besetzung zu gewährleisten. Erst dieser wertende Vergleich ermöglicht grundsätzlich eine sachgerechte Aussage darüber, ob und inwieweit ein Bewerber voraussichtlich den mit der Stellenvergabe verbundenen Aufgaben besser als sonstige Mitbewerber gerecht wird und damit auch – ggf. nach entsprechender Bewährung auf der höherwertigen Stelle – für ein Beförderungsamt geeignet sein wird.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.08.2001 a. a. O.; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.10.2002 – 1 W 21/02 – m. w. N.

Soweit der Antragsteller meint, im Gegensatz zu dem Beigeladenen erfülle er das Anforderungsprofil hinsichtlich des Merkmals “besonderes Organisationstalent” in vollem Umfang und er insoweit moniert, dem Beigeladenen, der gerade erst am Managementkolleg II der saarländischen Justiz teilnehme, sei zu Unrecht ein besonderes Organisationstalent zugesprochen worden, dringt er damit nicht durch. Es ist zwar zutreffend, dass der Antragsteller über eine langjährige Berufserfahrung als Richter und als Bediensteter in der Ministerialverwaltung in den Jahren 1974 bis 1997 verfügt (vgl. insoweit die Darstellung seiner Dienstlaufbahn in Nr. 11a der dienstlichen Beurteilung). Zudem nimmt er seit 1999 beanstandungsfrei die abwesenheitsbedingte Stellvertretung des Direktors des Arbeitsgerichts Neunkirchen...

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