Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einer Kirmes und zur Frage der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den gemeindlichen Organen
Leitsatz (amtlich)
Die vorliegend in Rede stehende Einzelentscheidung über die Zulassung von Schaustellern zu einem kleinen Volksfest im ländlichen Bereich stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und fällt in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Tatbestand
I.
Die Entscheidung konnte nach den entsprechenden Erklärungen durch den Berichterstatter ergehen (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO).
Entscheidungsgründe
II.
Der am 02.08.2010 bei Gericht eingegangene Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, dass über ihren Antrag auf Bewerbung zur Zulassung der Kirmes unter Beachtung der Rechtsauffassung erneut entschieden wird, konnte keinen Erfolg haben.
Zwar ist der erforderliche Anordnungsgrund – auch unter Berücksichtigung des grundsätzlichen Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache – gegeben; denn im Wege eines länger dauernden Hauptsacheverfahrens vermag die Antragstellerin hinsichtlich der am 03.10.2010 stattfindenden Veranstaltung von vornherein keinen Rechtsschutz mehr zu erlangen, so dass ihr der gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierte effektive Rechtsschutz nur im Wege einer einstweiligen Anordnung gewährt werden kann.
Es fehlt indessen an einem Anordnungsanspruch. Die (ablehnende) Zulassungsentscheidung des Antragsgegners vom 01.04.2010 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
In Anlehnung an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.04.1989 – 2 W 12/89 – käme ein Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung zur Kirmes allenfalls nach den Grundsätzen des allgemeinen Anstaltsrechts in Betracht.
§ 70 Abs. 1 GewO scheidet als Grundlage eines Zulassungsanspruchs von vornherein aus, da die in Rede stehende Kirmes nicht nach den §§ 60b Abs. 2, 69 GewO festgesetzt ist (vgl. Bl. 22 der Verwaltungsunterlagen des Antragsgegners). Aber auch aus § 19 KSVG kann sich ein Zulassungsanspruch nicht ergeben, da die Antragstellerin weder Einwohnerin der Gemeinde ist (§ 19 Abs. 1 KSVG), noch dort ihr Schaustellergewerbe unterhält (§ 19 Abs. 2 KSVG) (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 26.04.1989 – 2 W 12/89 –).
Der bei entsprechender Widmung des Volksfestes/der Kirmes bzw. entsprechender Verwaltungspraxis grundsätzlich auch für ortsfremde Schausteller anzuerkennende Zulassungsanspruch aus den Grundsätzen des allgemeinen Anstaltsrechts besteht allerdings nicht unbeschränkt. So kann der Anspruch in tatsächlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als die Kapazität der Einrichtung reicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (vgl. Beschluss vom 28.04.1987 – 2 W 278/87 –; Beschluss vom 29.07.1988 – 2 W 379/88 –) liegt die Ausgestaltung von Volksfesten sowohl hinsichtlich ihres räumlichen Umfangs als auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbildes und des Angebotes an Attraktionen im Ermessen der veranstaltenden Gemeinde. Dem einzelnen Bewerber steht weder ein Recht auf räumliche Ausdehnung des Festgeländes noch auf Änderung der Zusammenstellung des Angebotes oder der Platzaufteilung zu. Überschreitet die Anzahl der Bewerber die Zahl der nach der räumlichen Kapazität des Festgeländes möglichen oder nach den Vorstellungen über die Ausgestaltung des Festes und die Zusammenstellung des Angebotes in einer bestimmten Sparte von Volksfestattraktionen vorgesehenen Standplätze, so obliegt es der veranstaltenden Gemeinde, eine entsprechende Auswahl zu treffen. Diese Auswahlentscheidung hat sich nach sachlichen Gesichtspunkten zu richten und den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) zu berücksichtigen (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.07.1988 – 2 W 379/88 –).
Hiervon ausgehend kann der Antrag keinen Erfolg haben.
Zunächst ist die (ablehnende) Zulassungsentscheidung vorliegend zu Recht durch den Bürgermeister als zuständiges Organ erfolgt.
Gemäß den §§ 34, 59 Abs. 3 Satz 1 KSVG durfte dieser die Auswahlentscheidung in originärer Zuständigkeit treffen, da es sich dabei um ein Geschäft der laufenden Verwaltung handelt. Zu den Geschäften der laufenden Verwaltung gehören Angelegenheiten, die in mehr oder weniger regelmäßiger Wiederkehr vorkommen und zugleich nach Größe, Umfang der Verwaltungstätigkeit und Finanzkraft der Gemeinde von weniger erheblicher Bedeutung sind; wichtig ist außerdem, ob ein größerer Entscheidungsfreiraum in der Sache besteht und/oder der Angelegenheit grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 31.08.2005 – 1 W 10/05 – m.w.N.). Gemessen daran spricht alles dafür, die vorliegende Zulassungsentscheidung als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen. Zu sehen ist dabei, dass nach § 35 Nr. 19 KSVG nur die für die Einrichtung wesentlichen Entscheidungen (Errichtung, Übernahme und Erweiterung, die Änderung der Rechtsform und die vollständige oder teilweise Veräußerung) der Billigung durch den G...