Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abrechnung von Einlagefüllungen nach der Dentin-Adhäsiv-Technik analog GOZ. Steigerungsfaktor

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gebühren für zahnärztliche Leistungen im Rahmen der dentin-adhäsiven Rekonstruktion bemessen sich analog den Gebührennummern 214 bis 217 des Gebührenverzeichnisses der GOZ.

2. Dabei kann der Zahnarzt ohne besondere Begründung den Steigerungsfaktor 2,3 ansetzen.

 

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu den Aufwendungen gemäß Zahnarztrechnung vom 29.10.2009 eine weitere Beihilfe mit der Maßgabe zu gewähren, dass die analog Nr. 216 GOZ abgerechneten Positionen mit dem Steigerungsfaktor 2,3 als beihilfefähig anerkannt werden.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.11.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 werden aufgehoben, soweit sie der vorstehenden Verpflichtung entgegenstehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zutragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ersichtlichen Kostenschuld abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der am … 1957 geborene Kläger, der als Beamter in Diensten der Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 vom Hundert beihilfeberechtigt ist, begehrt Beihilfe zu den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen.

Mit Beihilfeantrag vom 30.10.2009 legte der Kläger unter anderem eine zahnärztliche Rechnung vom 29.10.2009 über einen Gesamtbetrag von 302,26 Euro vor. Die Rechnung enthält zwei Mal die hier umstrittene, analog Gebühren-Nr. 216 GOZ mit einem Faktor von 2,3 abgerechnete Position “Zweiflächige dentinadhäsive Rekonstruktion anal. § 6 Abs. 2 gem. 216 GOZ: Zweifl. Einlagefüllung” mit einem Betrag von jeweils 106,08 Euro (2,3 × 46,12 Euro).

Mit Beihilfebescheid vom 04.11.2009 wurde bei den beiden genannten Positionen von der Beklagten jeweils nur ein Betrag von 69,18 Euro als beihilfefähig anerkannt. Zur Begründung heißt es in dem Bescheid, “eine GOZ-Analogziffer 216” sei “nur bis zum 1,5fachen Satz beihilfefähig”.

Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs machte der Kläger unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2009 – 4 N 109.07 – (zitiert nach JURIS) und weitere Gerichtsentscheidungen geltend, bei den Gebührennummern 215 bis 217 GOZ dürfe der Steigerungssatz nicht auf das 1,5-fache begrenzt werden.

Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2010 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, gemäß § 6 Abs. 1 BBhV seien grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen beihilfefähig. Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen seien nach § 6 Abs. 3 BBhV wirtschaftlich angemessen, wenn sie dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) entsprächen. Die Verfahrenstechnik der dentin-adhäsiven Rekonstruktion und der angewandten Mehrschichttechnik beim Einbringen des Füllungsmaterials sei erst nach Erlass der GOZ zu einer wissenschaftlich anerkannten Verfahrenstechnik geworden, so dass die GOZ hierzu keine Leistungsbeschreibung und keinen Gebührenrahmen enthalte. Gleichwohl könnten selbständige zahnärztliche Leistungen, die erst nach Inkrafttreten der GOZ aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnisse neu entwickelt und daher nicht in das Gebührenverzeichnis aufgenommen worden seien, gemäß § 6 Abs. 2 GOZ entsprechend einer nach Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung zugeordnet und berechnet werden. Dabei rechtfertigten vermeintliche Lücken im Gebührenverzeichnis oder abweichende Auffassungen vom Wert einer zahnärztlichen Leistung keine analoge Bewertung. Dies gelte auch für Leistungen, die lediglich eine besondere Ausführung einer nach dem Gebührenverzeichnis bewerteten Leistung darstellten. Jedoch habe der für die BBhV zuständige Verordnungsgeber im Zusammenhang mit der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Komposite-Füllungen im Dentin-Adhäsiv-Verfahren mit Schreiben vom 15.04.2009 verfügt, dass für diese Leistungen eine analoge Bewertung nach den Nummern 215 bis 217 GOZ (einflächig, zweiflächig oder mehr als zweiflächig) anerkannt werden könne. Da die Gebührennummern 215 bis 217 GOZ aber Einlagefüllungen, so genannte Inlays, beträfen, die gegenüber den hier eingebrachten Komposite-Füllungen mit einem höheren Leistungsaufwand verbunden seien, habe der Verordnungsgeber für die hier erbrachte Leistung einen Steigerungsfaktor von höchstens 1,5 als beihilferechtlich angemessene Bewertung festgelegt. Die Anerkennung einer höheren Bewertung sei beihilferechtlich daher nicht möglich.

Mit am 08.07.2010 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren aus den im Widerspruchsverfahren vorgetragenen Gründen weiterverfolgt.

Der Kläger hat schriftlich beantragt,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 04.11.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 25.06....

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